1. Ein Unterlassungsgebot für die Sammlung von Altglas aus privaten Haushalten durch einen gewerblichen Sammler ist rechtmäßig.
(amtlicher Leitsatz)2. Das vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen im Sinn des §
13 S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG wird dann bejaht, wenn bei Zulassung der gewerblichen Sammlung eine "funktionserhaltende Auslastung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems" nicht mehr sichergestellt ist.
(amtlicher Leitsatz)3. Eine Auftragserteilung an gewerbliche Sammler für eine eigene Verwertung nach §
13 Abs. 1 Satz 1 letzter HS KrW-/AbfG durch private Abfallbesitzer ist ausgeschlossen.
(amtlicher Leitsatz)