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Gebührenpflicht eines Landkreises bei Überwälzmöglichkeit auf kreiseigene GmbH

VG Sigmaringen, Urteil vom 14.06.2011 - Az.: 4 K 671/10

Leitsätze:

1. Ein nach § 10 Abs. 2 des LGebG gebührenbefreiter Landkreis ist nach § 10 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative 1. LGebG ausnahmsweise gebührenpflichtig, wenn er berechtigt ist, die Gebühr "sonst auf Dritte umzulegen"; dies ist der Fall, wenn er die Gebühr, sei es auf Grund tatsächlicher oder rechtlicher Inanspruchnahme, auf einen "Dritten" überwälzen kann. (amtlicher Leitsatz)

2. § 10 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative LGebG verlangt keine wirtschaftliche Unabhängigkeit des "Dritten" vom Gebührenschuldner, sondern lässt für die Annahme eines "Dritten" dessen Existenz und rechtliche Eigenständigkeit genügen. Dritter im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative kann danach auch eine Krankenhaus-GmbH sein, bei der der Landkreis eine beherrschende Stellung einnimmt und derer er sich zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Landeskrankenhausgesetz bedient. (amtlicher Leitsatz)

3. Eine Absicht des Gesetzgebers, von den Kommunen betriebene privatrechtliche Kapitalgesellschaften in die Gebührenbefreiung nach § 10 Abs. 2 LGebG mit einzubeziehen, bestand nicht. Damit nimmt es der Landkreis mit der Auslagerung von Aufgaben auf eine Kapitalgesellschaft in Kauf, dass für diese eine Teilhabe an seiner Gebührenbefreiung entfällt. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE110002691&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all