Haftung für Lieferung verunreinigten Wassers
BGH, Urteil vom 04.10.1972 - Az.: VIII ZR 117/71
Leitsätze:
1. Auch dann, wenn eine Gemeinde die Wasserversorgung kraft autonomer Satzung als öffentliche Einrichtung betreibt, regeln sich die Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und dem Wasserabnehmer nach Kaufvertragsrecht. (amtlicher Leitsatz)
2. Eine Gemeinde, die einem gewerblichen Abnehmer aus der als öffentliche Einrichtung betriebenen Wasserversorgungsanlage in einem Einzelfall verunreinigtes Wasser geliefert hat, haftet für den infolge der Verwendung des Wassers eingetretenen Schaden nicht unter dem Gesichtspunkt des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft. Das gilt auch dann, wenn dem Abnehmer eine eigene Wasserversorgungsanlage zur Verfügung steht, er diese aber deshalb nicht benutzen kann, weil die Gemeinde ihm keine Befreiung vom Zwang zur Benutzung der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage bewilligt hat. (amtlicher Leitsatz)
3. Wer verschmutztes Wasser an einen Abnehmer geliefert hat, wird von der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz nur dann frei, wenn er die Vorgänge aufklärt, die die Verschmutzung des Wassers verursacht haben und dartut, daß ihn und seine Erfüllungsgehilfen hieran kein Verschulden trifft. (amtlicher Leitsatz)
(Leitsatz des Herausgebers)
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