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Genehmigung eines augrund kommunalrechtlicher Vorschriften unwirksamen Geschäfts einer Gemeinde

BGH, Urteil vom 28.09.1966 - Az.: Ib ZR 141/64

Leitsätze:

1. Auch wo das Kommunalrecht vorsieht, dass Erklärungen einer Gemeinde von zwei Amtsträgern gemeinsam (hier: Ratsvorsitzender und Stadtdirektor) abgegeben werden müssen, kann eine von nur einem Vertreter abgegebene Erklärung durch nachträgliche Genehmigung für und gegen die Gemeinde wirksam werden. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Außer durch den Mitbevollmächtigten (d.h. den zweiten Amtsträger) kann die Genehmigung auch durch das zur allgemeinen Vertretung berechtigte Organ der Gemeinde (hier: den Verwaltungsausschuss) erteilt werden. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Es gibt keine gesetzliche Grundlage für die ordentlichen Gerichte, über die einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts hinaus zusätzliche privatrechtliche Sicherungen gegen vermeintliche Möglichkeiten des Mißbrauchs bei der Willensbildung öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu schaffen. (Leitsatz des Herausgebers)

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