1. § 15 Abs. 1 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg v. 20. 3. 1964 (GesBl. S. 127 - StraßG -) umfaßt über den schlichten Gemeingebrauch hinaus in Fortführung der Rechtstradition in Baden-Württemberg auch die Anliegernutzungen, die sich - in den Grenzen der Gemeinverträglichkeit - nur mittelbar aus dem Zusammenhang mit der Benutzung der Straße als Verkehrsweg ergeben. Was nach dem StraßG für Baden-Württemberg im Einzelfall als Anliegernutzung gemeingebräuchlich ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung („innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen”), die je nach Herkommen und Gewohnheit örtlich verschieden sein kann.
(amtlicher Leitsatz)2. Hierbei ist zu beachten, daß § 15 Abs. 1 StraßG verfassungskonform auszulegen ist, da die Anliegernutzung als gesteigerter Gemeingebrauch durch Art.
14 Abs. 1 GG in ihrem Kern grundrechtlich geschützt ist.
(amtlicher Leitsatz)3. Nach der grundrechtsgeprägten Gemeingebrauchsregelung des § 15 Abs. 1 StraßG ist ein 2,20 m hohes, dreiteiliges, leuchtendes Firmentransparent, das mit einer Ausladung von 1,05 m in einer Höhe von 3,10 m über einem 2 m breiten Gehweg angebracht ist und den Namen des Firmeninhabers, ein Gütezeichen und die Betriebsbezeichnung enthält, keine Sondernutzung, sondern als Anliegergebrauch erlaubnis- und gebührenfrei.
(amtlicher Leitsatz)