1. Bewirkt eine gemeindliche Kanalisationsanlage eine Senkung des Grundwassers, die ihrerseits zu einer Beeinträchtigung der Standfestigkeit eines an der Straße liegenden Hauses führt, so liegt ein unmittelbarer enteignender Eingriff in das Eigentum am Haus vor.
(amtlicher Leitsatz)2. Die Frage, ob ein derart eingetretener Schaden vom Eigentümer des betroffenen Grundstücks mit Rücksicht auf nachbarrechtliche Bestimmungen entschädigungslos hingenommen werden muß, bestimmt sich grundsätzlich nicht nach wasserrechtlichen Vorschriften, sondern nach §
909 BGB.
(amtlicher Leitsatz)3. Das gilt auch für das Fassen einer benachbarten Quelle, sofern dies nur einen Teil der Kanalisationsarbeiten darstellt.
(amtlicher Leitsatz)