Kein Girokonto bei Verdacht auf unseriöse Geschäfte
VG Gießen, Urteil vom 31.05.2011 - Az.: 8 K 1139/10
Leitsätze:
1. Eine Sparkasse muss einem Unternehmen, bei dem der Verdacht eines unseriösen Geschäftsgebarens besteht, kein Girokonto zur Verfügung stellen. (amtlicher Leitsatz)
2. Ein begründeter Verdacht besteht, wenn es im Zusammenhang mit geschäftlichen Aktivitäten des Unternehmens oder der darin an verantwortlichen Stelle handelnden Personen bereits zu nachhaltigen Verbraucherbeschwerden oder strafgerichtlichen Verfahren gekommen ist. (amtlicher Leitsatz)