Niederlassen zum Alkoholkonsum bleibt Gemeingebrauch
OVG Sachsen, Beschluss vom 07.07.2011 - Az.: 4 A 370/10
Leitsätze:
Das Niederlassen zum Alkoholkonsum auf innerörtlichen Straßen und Plätzen gehört nach wie vor zum Gemeingebrauch. Ein Anlass, insofern die bisherige Rechtsprechung in Zweifel zu ziehen, besteht nicht. (Leitsatz des Herausgebers)
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Fundstelle im WWW
http://www.justiz.sachsen.de/ovgentsch/documents/10A370.pdf