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Unzulässige Ausnahmen in Kurabgabesatzung

VG Greifswald, Urteil vom 04.01.2010 - Az.: 3 A 1848/08

Leitsätze:

1. Eine Satzungsregelung, nach der die Bewohner benachbarter Gemeinden von der Kurabgabepflicht befreit sind, ist in Mecklenburg-Vorpommern unzulässig. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Unzulässig ist ebenso eine Regelung, nach der im Gemeindegebiet hauptberuflich Tätige nicht als ortsfremd (und damit kurabgabepflichtig) gelten. Zulässig ist es nur, für alle im Gemeindegebiet Berufstätigen eine entsprechende Ausnahme vorzusehen. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Enthält eine Satzung eine der o.g. unzulässigen Regelungen, so ist sie insgesamt nichtig. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE110002446&st=ent