Zweitwohnungsteuer: Rückwirkung bei Kinderzimmerfällen; BAFöG-Empfänger
VG Greifswald, Urteil vom 20.04.2011 - Az.: 3 A 775/09
Leitsätze:
1. Zweitwohnungsteuer kann auch erhoben werden, wenn der Inhaber der Zweitwohnung keine rechtlich gesicherte Verfügungsmöglichkeit hinsichtlich der Erstwohnung besitzt (sog. Kinderzimmerfälle). (Leitsatz des Herausgebers)
2. Die rückwirkende Änderung einer Zweitwohnungsteuersatzung mit dem Ziel, auch für Kinderzimmerfälle eine Steuerpflicht zu begründen, und die entsprechende Steuererhebung können zulässig sein. (Leitsatz des Herausgebers)
3. Es ist nicht geboten, Empfänger von Ausbildungsförderung allgemein von der Zweitwohnungsteuerpflicht auszunehmen. (Leitsatz des Herausgebers)
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Fundstelle im WWW
http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE110002426&st=ent