Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht

Einordnung alter badischer Straßen als Ortsstraßen oder Gemeindewege

VG Freiburg, Urteil vom 06.07.2011 - Az.: 4 K 659/10

Leitsätze:

1. In Baden konnte nach dem Inkrafttreten des Badischen Ortsstraßengesetzes vom 20.02.1868 eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße nur aufgrund eines nach dem Ortsstraßengesetz oder den Aufbaugesetzen vom 18.08.1948 und vom 25.11.1959 aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen (Leitsatz des Herausgebers)

2. Im badischen Landesteil kann allein aus der erwiesenen Tatsache, dass eine Gemeindestraße in der Zeit zwischen 1868 und 1961 plangemäß und in einem rechtsförmlichen Verfahren ausgebaut wurde, nicht zwingend auf die Existenz eines Ortsstraßenplans nach dem Ortsstraßengesetz geschlossen werden. Denn auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Ortsstraßengesetzes gab es im Großherzogtum Baden Straßenbau, auch den Bau von Gemeindewegen, der sich nach rechtlichen Regeln und nach Maßgabe von Plänen vollzog, so nach dem (allgemeinen) Straßengesetz vom 14.06.1884. (amtlicher Leitsatz)

3. Nach dem Straßengesetz vom 14.06.1884 gab es auch eine Art von Beitragserhebung, aber nicht zum Ausgleich der mit einer Anbaustraße verbundenen Vorteile, sondern zum Ausgleich der mit der Benutzung der Straße als Verkehrsweg verbundenen Vorteile. Dementsprechend waren auch nicht die Straßenanlieger, sondern Nutznießer der Verkehrsvorteile beitragspflichtig. (amtlicher Leitsatz)

4. Zur Annahme einer historischen Ortsstraße (hier verneint). (amtlicher Leitsatz)

Kategorien:

Volltext

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid über die Vorauszahlung von Erschließungsbeiträgen.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... der Gemarkung TB, E.-straße ....

Die Beklagte begann im November 2007 mit der Herstellung der Erschließungsanlage E.-straße in TB. Mit Bescheid vom 27.11.2007 forderte die Beklagte von der Klägerin eine erste Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 350 EUR. Mit einem weiteren Bescheid vom 30.06.2008 forderte die Beklagte von der Klägerin eine zweite Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 1.200 EUR.

Am 11.07.2008 erhob die Klägerin gegen den zweiten Vorauszahlungsbescheid vom 30.06.2008 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Vorausleistungsbescheid sei rechtswidrig. Denn der Bebauungsplan "E.", der Grundlage für den Ausbau der E.-straße sein solle, sei unwirksam. Insoweit sei zur Zeit ein Normenkontrollverfahren beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg anhängig. Wegen der Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit des Bebauungsplans fehle es an der für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach § 125 Abs. 1 BauGB erforderlichen Planbindung. Außerdem sei der Vorausleistungsbescheid rechtswidrig, weil es sich bei der E.-straße um eine historische bzw. vorhandene Straße handle, für die kein Erschließungsbeitrag erhoben werden könne. Sowohl bei dem unteren als auch bei dem oberen Teil der heutigen E.-straße handle es sich um eine so genannte historische Ortsstraße. Im unteren Bereich, der "S.", seien die fünf aus der Zeit von 1776 bis 1805 stammenden Gebäude ortsstraßenmäßig von TB her erschlossen. Es handle sich dabei um die Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und .... Im oberen Drittel der heutigen E.-straße hätten früher ebenfalls Gebäude existiert, die in der Zeit von 1726 bis 1805 errichtet worden seien. Es handle sich dabei um die Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... sowie die weiter Richtung R. gelegenen Grundstücke, die bereits vor 1868 bebaut gewesen seien. Diese Bebauung im oberen Drittel der heutigen E.-straße sei früher von R. aus erschlossen worden. Die straßenmäßige Verbindung zwischen diesen beiden Abschnitten sei erst später, zu Beginn des 20. Jahrhunderts verwirklicht worden. Gerade auch um die Erreichbarkeit ihrer Anwesen mit einem Löschfahrzeug zu erreichen, hätten sich die Familien aus dem oberen Bereich des E. an das Bezirksamt Sch. gewandt mit der Bitte, einen Weg in die R. und in den Zinken E. zu bauen. Die damalige Gemeinde TB sei daraufhin aufgefordert worden, den Straßenbau zu finanzieren. Es gebe einen Beschluss aus dem Jahr 1885, demzufolge jeder Gebholzberechtigte (Bürger) zur teilweisen Bezahlung der Aufwendungen für den Wegebau "E." ein Ster Holz an die Gemeinde habe abgeben müssen. Nach diesem Beschluss, in dem die frühere Gemeinde TB die Planungsabsicht für den Bau der E.-straße gefasst habe, sei die Planung später umgesetzt worden. Nach einer zunächst verworfenen Planungsvariante habe die Gemeinde eine Planung verfolgt, die im Wesentlichen den heutigen Verlauf der E.-straße wiedergäbe, nämlich die Einfügung eines Bogens nach Norden hin, der zur serpentinenartigen Anlage der Straße geführt habe, so wie er sich heute darstelle. Im unteren Bereich ("S.") und im oberen Bereich der E.-straße sei die vorhandene Trasse für den Ausbau genutzt worden. Der tatsächliche Wegebau und die Widmung der Straße sei in den Jahren zwischen 1906 und 1908 erfolgt. Die so hergestellte E.-straße habe im unteren und im mittleren Bereich die Flst.-Nr. ... und im oberen Bereich die Flst.-Nr. ... erhalten. Im Anschluss an den Straßenbau seien die Grundstückstauschverträge bzw. die Erwerbsvorgänge beurkundet worden. Aus den im Ortsarchiv der ehemaligen Gemeinde TB befindlichen Unterlagen ergebe sich, dass es für den Wegebau Pläne gegeben habe. Die erforderlichen Lieferungen und die Arbeiten für den Wegebau seien im Schönauer Anzeiger und in der Oberländer Tagespost zur Vergabe ausgeschrieben worden. Die Pläne, Bedingungen und Arbeitsverzeichnisse hätten vom 03.08.1906 während der üblichen Geschäftsstunden auf dem Rathaus in TB zur Einsicht ausliegen sollen. Es sei davon auszugehen, dass der Ausbau entsprechend den vorgelegten und ausgeschriebenen Plänen durchgeführt worden sei. Im Nachgang zu den Grundstücksveräußerungen aus Anlass des Wegebaus habe der Bürgerausschuss der Gemeinde TB beschlossen, den entsprechenden Kaufvertrag zu genehmigen. In der Folgezeit seien die Grundbücher dementsprechend umgeschrieben worden. Der auf diese Weise hergestellte Wegeverlauf entspreche der heutigen E.-straße. Aus alten Fotografien aus den 20er und 30er Jahren des 20. Jahrhunderts sei ersichtlich, dass die damalige Weganlage einen Ausbauzustand aufgewiesen habe, der das Befahren mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit landwirtschaftlichem Gerät, zugelassen habe, um den Bereich im oberen E. aus Richtung TB befahren und erschließen zu können. Aufgrund dieser Straßenbaumaßnahme sei die weitere Bebauung der E.-straße zwischen den Weltkriegen und nach 1945 erfolgt. Augenzeugen berichteten, dass im Jahr 1958/59 die Teerdecke aufgebracht worden sei und der Ausbauzustand, den die E.-straße noch heute habe, geschaffen worden sei. Aus alledem ergebe sich, dass es sich bei der E.-straße um eine historische bzw. vorhandene Straße handle. Der untere Bereich, die so genannte "S.", sei eine historische Ortsstraße, da dort in der Zeit vor 1868 auf einer Straßenlänge von maximal 100 m fünf Gebäude vorhanden gewesen seien. Auch im oberen Bereich der heutigen E.-straße hätten sich zum damaligen Zeitpunkt bereits mindestens fünf Wohngebäude befunden. Damit handle es sich bei dem unteren und dem oberen Bereich jeweils um historische Straßenteile. Der mittlere Bereich sei zwar nicht als historische Ortsstraße aber doch als vorhandene Erschließungsstraße zu qualifizieren. Zwar sei es in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Ortsstraße nach dem Inkrafttreten des Ortsstraßengesetzes vom 20.02.1868 nur noch auf der Grundlage eines Ortsstraßen-, Straßen-, Baufluchten- oder Bebauungsplans habe entstehen können. Richtig sei auch, dass bislang kein festgestellter Plan der Gemeinde TB habe gefunden werden können. Es gebe aber ausreichende Indizien, die für einen plangemäßen Ausbau der E.-straße in den Jahren 1906 bis 1908 sprächen. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass es sich bei der Baumaßnahme der Gemeinde TB in den Jahren 1906 bis 1908 um den ortsstraßenmäßigen Ausbau der E.-straße gehandelt habe, soweit diese Straße nicht bereits in Teilen eine historische Ortsstraße gewesen sei. Starke Indizien dafür ergäben sich aus den Vergabeunterlagen für den Straßenbau sowie aus den vorliegenden Messbriefen. Aus diesen Unterlagen folge, dass der Straßenbau planmäßig erfolgt sei, wenngleich auf der Grundlage von Plänen, die nicht mehr auffindbar seien. Dass die E.-straße in keinem öffentlichen Verzeichnis als Ortsstraße in Form einer Urkunde nachweisbar sei, stehe der Annahme eines plangemäßen Ausbaus nicht entgegen. Insbesondere die Vergabe der Straßenbauarbeiten mit Ausschreibung der zu verbauenden Leistungen und Mengen setzten eine vorhergehende Planung der Gemeinde voraus. Auch der Flächenerwerb durch die Gemeinde TB im Jahr 1926 sei ein gewichtiges Indiz. Nach dem Ortsstraßengesetz vom 15.10.1908 seien die Gemeinden nach endgültiger Feststellung eines Ortsstraßenplans jederzeit berechtigt gewesen, von den betroffenen Grundstückseigentümern die Abtretung der in die geplanten Wege fallenden Grundstücke oder Grundstücksteile gegen Entschädigung zu verlangen. Ein solcher Flächenerwerb sei nachweislich im Jahr 1926 durchgeführt worden. Der historische Ablauf des Ausbaus der E.-straße bis heute lasse unzweifelhaft den Schluss zu, dass der Bau der E.-straße in den Jahren 1906 bis 1908 ein planmäßiger Straßenausbau gewesen sei. Dieser Ausbau habe seinen Abschluss durch Aufbringung der Teerdecke in den Jahren 1958/1959 gefunden. Damit handle es sich bei der gesamten E.-straße um eine vorhandene Straße.

Mit Urteil vom 06.05.2009 - 3 S 1264/08 - hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Normenkontrollantrag eines Anliegers der E.-straße gegen den Bebauungsplan "E." abgewiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2010, der Klägerin zugestellt am 23.03.2010, wies das Landratsamt L. den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Bei der E.-straße handle es sich nicht um eine vorhandene Ortsstraße. Insbesondere seien der untere und der obere Bereich nicht als so genannte historische Ortsstraße zu qualifizieren. Die Gebäude im oberen Bereich der E.-straße hätten sich deutlich außerhalb eines Ortskerns befunden und hätten von der letzten Bebauung weit entfernt gelegen. Nach heutigem Sprachgebrauch hätten sich die dort befindlichen Gebäude im Außenbereich befunden. Das gelte auch für den unteren Bereich der E.-straße, der so genannten "S.". Auch dort habe die Straße nicht die Funktion gehabt, dem innerörtlichen Verkehr zu dienen. Aus den vorliegenden Karten ergebe sich, dass die damalige Gemeinde TB westlich der E.-straße einen Siedlungskern aufgewiesen habe, der im Jahr 1772 16 Gebäude umfasst habe. Von diesem Siedlungskern sei der untere Bereich der E.-straße deutlich abgegrenzt. Selbst wenn man berücksichtige, dass sich östlich dieses Siedlungskerns weit verstreut insgesamt acht Gebäude befunden hätten, ergebe sich daraus nicht, dass die E.-straße eine für den innerörtlichen Verkehr bestimmte Straße gewesen sei. Zum einen habe die E.-straße vom Ortskern weg in den Außenbereich hineingeführt. Zum anderen seien nicht sämtliche acht Gebäude von der E.-straße erschlossen gewesen. Ausweislich des vorliegenden Gemeindeatlasses hätten nur vier Gebäude unmittelbar am unteren Teil der E.-straße gelegen. Die anderen Gebäude seien entweder über die E.-straße gar nicht zu erreichen gewesen oder hätten zumindest deutlich entfernt gelegen. Im Übrigen hätten einige der Gebäude nicht in jenem Teil der E.-straße gelegen, der heute als unterer Teil bezeichnet werde, sondern vielmehr in dem Bereich, der damals den unteren Bereich mit dem oberen Bereich verbunden habe, der aber nie als Straße hergestellt worden sei. Gegen die Einstufung der E.-straße oder Teile von ihr als innerörtliche Ortsstraße spreche auch, dass die E.-straße durch Bescheid des Landratsamts L. vom 24.08.1962 als Gemeindeverbindungsstraße förmlich festgestellt worden sei. Wenn diese Straße aber noch im Jahr 1962 als Gemeindeverbindungsstraße angesehen worden sei, folge daraus, dass sie im Jahr 1868 oder früher nicht die Funktion einer innerörtlichen Straße aufgewiesen haben könne, zumal die Bebauung damals dünner gewesen sei als im Jahr 1962 und auch die Entfernung der vorhandenen Gebäude zum Siedlungskern der Gemeinde TB größer gewesen sei. Die E.-straße sei aber auch ansonsten keine vorhandene Straße. Für einen plangemäßen Ausbau in der Zeit nach 1868 fehle es an einem vorliegenden Plan, der die Straße als solche ausweise.

Am 21.04.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor: Bei den Grundstücken im unteren Bereich der E.-straße, im Bereich "S.", handele es sich bei den Grundstücken, die bereits in der Zeit von 1776 bis 1805 bebaut worden seien, um die Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ..., ... und .... Im oberen Bereich der E.-straße handle es sich bei den vor 1805 mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken um die Flst-Nrn. ..., ..., ..., ... sowie bei den weiteren in Richtung R. gelegenen Grundstücken um die Flst.-Nrn. ..., ... und .... Auch das Grundstück Flst.-Nr. ... sei seit jeher bebaut gewesen. Das alte Gebäude sei lediglich abgebrannt und in den 1960er Jahren an gleicher Stelle neu errichtet worden. Der untere und der obere Teil der E.-straße seien vor 1868 über einen Fußweg/Viehweg verbunden gewesen. Dieser Weg entspreche dem heutigen Verlauf der V.-gasse. Im Vorfeld des Ausbaus der E.-straße habe es im Jahr 1885 unter Beteiligung der Großherzoglichen Wasser- und Straßenbauinspektion, dem Bürgermeister der Gesamtgemeinde TB, dem Stabhalter von TB-R. und Verwaltungsratsmitgliedern mehrere Ortstermine gegeben, u. a. am 12.05.1885. In den folgenden Jahren seien förmliche Planungen ausgearbeitet worden. Eine erste Planung ergebe sich aus der Liegenschaftskarte aus dem Jahr 1902. Diese Planung habe vorgesehen, Gebäude im Bereich des oberen E. über einen Ausbau des bisherigen Wegs besser an den unteren Bereich ("S.") anzubinden. Da der Verbindungsweg zwischen diesen beiden Abschnitten jedoch zu steil gewesen sei, sei die Planung fallengelassen worden. Stattdessen sei eine neue Planung aufgelegt worden, die im Wesentlichen dem heutigen Verlauf der E.-straße entspreche. Am 12.02.1903 habe der Verwaltungsrat einen förmlichen Beschluss zur entsprechenden Korrektion der E.-straße gefasst. In den Jahren 1906 bis 1908 sei der Ausbau des Weges entsprechend dieser Planung erfolgt. Die E.-straße habe auch eigene Flurstücksbezeichnungen, im unteren Bereich Flst.-Nr. ... und im oberen Bereich Flst.-Nr. ..., erhalten. Aus den im Ortsarchiv der Gemeinde TB befindlichen Unterlagen ergebe sich eindeutig, dass für den Wegebau Pläne erstellt worden seien. Einem maßgeblichen Schreiben der Großherzoglichen Wasser- und Straßeninspektion L. an den Verwaltungsrat TB-R. vom 30.07.1906 seien drei Stück Pläne, ein Bedingungsheft und ein Arbeitsverzeichnis beigefügt gewesen, die sich allerdings nicht mehr bei den alten Unterlagen befänden. Mit diesem Schreiben sei dem Verwaltungsrat mitgeteilt worden, dass die Arbeiten in der lokalen Presse ausgeschrieben worden seien. Pläne, Bedingungen und Arbeitsverzeichnisse hätten ab dem 03.08.1906 auf dem Rathaus TB zur Einsicht ausliegen sollen. In einem Messurkundenheft für den Amtsbezirk Sch. befänden sich Straßenvermessungspläne auf die im Rahmen der Veränderung der Grundstücke Bezug genommen worden sei. Außerdem existiere eine öffentliche Urkunde des Notariats Sch. vom 24.07.1926 über Geländeveräußerungen zwischen der Gemeinde TB und Genossen in TB zur Weganlage im Gewann E.. Zu dieser Urkunde gehöre auch ein Messbrief vom 28.05.1926. Im Nachgang zum Grundstücksveräußerungsvertrag vom 24.07.1926 sei im zuständigen Bürgerausschuss der Gemeinde beschlossen worden, den vorgelegten Kaufvertrag über die Geländeveräußerung zwischen der Gemeinde TB und den Genossen in TB zur Weganlage im Gewann E. zu genehmigen. Dieser Beschluss datiere vom 09.08.1926. In der Folge seien die Grundbücher berichtigt worden. Unter anderem ergebe sich aus einem Grundbuchauszug für das Flst.-Nr. ... eine Abschreibung von 28 m² Straßenfläche in Folge des Grundstücksveräußerungsvertrags. Nach den vorliegenden Unterlagen sei davon auszugehen, dass aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats aus dem Jahr 1885 die Straßenbaumaßnahmen zur Herstellung der E.-straße in den Jahren 1906 bis 1908 erfolgt seien. Die spätere Weganlage entspreche dem heutigen Verlauf der E.-straße. Aus alledem folge, dass jedenfalls zwei Abschnitte der E.-straße historische Straßenteile darstellten. Die im Bereich der "S." befindlichen Gebäude seien bereits vor Inkrafttreten des Badischen Ortsstraßengesetzes ortsstraßenmäßig erschlossen gewesen. An dem betroffenen Straßenabschnitt hätten sich auf einer Länge von höchstens 100 m mehr als fünf Gebäude befunden. Auch der Bereich der E.-straße im oberen Drittel stelle einen historischen Straßenteil dar. Diese Straßentrasse, die ebenfalls vor 1868 existiert habe, habe dazu gedient, die Gebäude im oberen E., insbesondere im Bereich der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... zu erschließen. Aus vorliegenden Karten sei zu schließen, dass in diesem Bereich mindestens fünf Wohngebäude existiert hätten. Diese umfangreiche Bebauung mit jeweils mindestens fünf Gebäuden habe sich auch nicht im Außenbereich befunden, vielmehr habe es sich um eine verfestigte Siedlungsstruktur gehandelt. Bei "E." handle es sich um einen Ortsteil von TB der früher zeitweise zu dem in Vergangenheit ebenfalls selbständigen "R." gehört habe. Dieser Ortsteil sei bereits frühzeitig besiedelt gewesen. Aus der Chronik TBs und dort befindlichen alten Bergbauschriften sei ersichtlich, dass es sich bei dem Ortsteil E. um einen der ältesten Ortsteile handele. Auch der Ortsteil E. sei ursprünglich vom Bergbau geprägt und früh besiedelt gewesen. Die Besiedlung sei dadurch geprägt, dass die innerörtliche Bebauung Merkmale einer Siedlungsstruktur aufgewiesen habe, die einer Streubebauung nahekomme. Auch bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt für den heute als M.-H.-Weg bezeichneten Weg im Ortsteil R. habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass es sich um eine historische Straße handele. Bei der im Jahr 1868 vorhandenen Bebauung handle es sich nicht um einzelne Gehöfte. Vielmehr sei eine zusammenhängende organische Bebauung an der E.-straße erkennbar, die deutlich mache, dass die Straße zum Anbau bestimmt gewesen sei. In jedem Fall handle es sich aber bei der der E.-straße in ihrem heutigen Verlauf um eine vorhandene Straße. Denn sie sei spätestens in den Jahren 1906 bis 1908 planmäßig ausgebaut worden. Zwar habe bislang kein entsprechender Bebauungsplan der damaligen Gemeinde TB aufgefunden werden können. Für den Nachweis bzw. die rechtliche Qualifizierung der E.-straße als planmäßig hergestellter Ortsstraße sei dies jedoch nicht zwingend erforderlich, weil ausreichend Indizien vorlägen, die einen planmäßigen Ausbau der E.-straße in den Jahren 1906 bis 1908 belegten. Ein solches starkes Indiz ergebe sich aus den Vergabeunterlagen für die Straßenbaumaßnahmen sowie die vorgefundenen und weitergeschriebenen Messbriefe. Daraus ergebe sich unzweifelhaft, dass der Straßenausbau planmäßig erfolgt sei. Insbesondere sei die Vergabe der Straßenbaumaßnahmen aufgrund der damals geltenden Vergaberegeln unter Zugrundelegung von Plänen erfolgt, die heute nicht mehr auffindbar seien. Ohne eine solche Planung hätten die konkreten Arbeiten und Lieferungen nicht ausgeschrieben werden können. Dementsprechend sei es Aufgabe der Beklagten nachzuweisen, dass die Straße nicht entsprechend dieser Planung ausgebaut worden sei. Ihr obliege der Nachweis dafür, dass die Straße nicht nach vormaligem Landesrecht hergestellt worden sei. Ein weiteres gewichtiges Indiz sei der Flächenerwerb durch die Gemeinde TB im Jahr 1926. Dieser Flächenerwerb sei nach Maßgabe von § 8 Abs. 1 des Ortsstraßengesetzes vom 15.10.1908 erfolgt. Denn ein Grunderwerb sei nur nach endgültiger Feststellung eines Ortsstraßenplans möglich gewesen. Außerdem habe die Gemeinde TB noch in einer Bescheinigung vom 03.09.1971 bestätigt, dass für die Gebäude an der E.-straße die Anliegerbeiträge nach Bundes- und Landesrecht bezahlt seien. Auch das deute darauf hin, dass die Straße heute beitragsfrei sei und ein neuer Erschließungsbeitrag nicht mehr entstehen könne.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 30.06.2008 (über die Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für die E.-straße in Höhe von 1.200 EUR) und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts L. vom 12.03.2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der untere Abschnitt der E.-straße im Bereich "S." nicht als historische Ortsstraße zu qualifizieren. Dieser Abschnitt habe im Hinblick auf seine Lage und die räumliche Ausdehnung des Orts TB sowie den Bedarf an bebauungsfähigen Grundstücken bis zum Jahr 1868 nicht die Aufgabe gehabt, eine Bebauung zu ermöglichen. Diesem Abschnitt fehle es an der innerörtlichen Erschließungsfunktion. Er vermittle lediglich den dort früher befindlichen Gebäuden eine Zugänglichkeit. Der aus einer zusammenhängenden Bebauung bestehende Ortsetter von TB habe damals (wie heute) auf der gegenüberliegenden Talseite gelegen und keine städtebauliche Verbindung zu den Gebäuden im Bereich "S." gehabt. Zwischen dem Ortsetter und dem Bereich "S." habe sich vor 1868 eine größere Freifläche mit einer Ausdehnung von mehreren hundert Metern befunden. Daran habe sich bis zum Jahr 1938 nichts geändert. Noch im Jahr 1938 seien die im Bereich "S." vorhandenen Gebäude allenfalls als Splittersiedlung zu betrachten gewesen. Ihnen habe es an der für die Annahme einer Innerörtlichkeit erforderlichen Bebauungsdichte gemangelt. Die E.-straße habe danach die vom Ortsetter kommende Straße in den Außenbereich fortgeführt. Von einer historischen Anbaustraße könne unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Dies gelte im Ergebnis auch für den oberen Bereich der E.-straße, beginnend mit der oberen Spitzkehre bis zum Ende der heutigen Sackgasse. Diesem Abschnitt fehle erst recht die innerörtliche Erschließungsfunktion. Vor 1868 hätten in diesem Bereich nur vier Gebäude bzw. Gebäudeensembles gestanden, denen die E.-straße eine Erschließung vermittelt habe, nämlich die Gebäude auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und .... Mit Blick auf den Ortsetter auf der gegenüberliegenden Talseite, die geringe Zahl der Gebäude, die Länge des Straßenabschnitts und den Umstand, dass die Gebäude allenfalls eine lose Orientierung zur E.-straße gehabt hätten, spreche alles dafür, dass die E.-straße keine historische Straße gewesen sei. Aber auch nach dem Inkrafttreten des Ortsstraßengesetzes sei die E.-straße nicht plangemäß hergestellt worden. Einen Plan im Sinne des § 2 Ortsstraßengesetz gebe es nicht. Es werde nicht bestritten, dass der mittlere, nördliche Bogen der E.-straße in den Jahren zwischen 1906 und 1908 hergestellt worden sei. Auch seien die Straßenbauarbeiten seinerzeit ausgeschrieben und zuvor geplant gewesen. Das sei schon deshalb notwendig gewesen, weil die Topographie einen planlosen Ausbau nicht erlaubt hätte. Daraus lasse sich aber nicht schließen, dass die Planung die Qualität eines Ortsstraßenplans gehabt hätte. Vielmehr habe sich die Planung allein auf die technische Planung des Straßenbaus beschränkt. Etwas anderes folge auch nicht aus dem durchgehenden Ausbau der E.-straße vom unteren bis in den oberen Abschnitt. Vielmehr habe es die Gemeinde TB seinerzeit ersichtlich nicht bei der Herstellung des mittleren Teils belassen wollen, sondern die offenbar insgesamt in schlechtem Zustand befindliche E.-straße in einem Zuge verbessern wollen. Es sei aber nicht ersichtlich gewesen, dass diese Verbesserung auf Grundlage eines Ortsstraßenplans erfolgt sei. Auch die Messbriefe belegten nur, dass die Herstellung des mittleren Abschnitts der E.-straße vermessungstechnisch vollzogen worden sei. Die Existenz eines relevanten Ortsstraßenplans lasse sich daraus nicht ableiten. Im Ergebnis gelte das Gleiche für den im Jahr 1926 getätigten Flächenerwerb. Im Gegenteil sprächen die Umstände des Eigentumserwerbs durch die Gemeinde TB dafür, dass die Maßnahmen an der E.-straße nicht auf einem Ortsstraßenplan beruht hätten. Denn hätte es einen festgestellten Ortsstraßenplan gegeben, hätte die Gemeinde von den betroffenen Eigentümern jederzeit, das heißt spätestens nach Herstellung im Jahr 1908 die Abtretung der benötigten Flächen gegen Entschädigung verlangen können. Eine Einigung mit den Grundstückseigentümern wäre dann nicht nötig gewesen. Dass die Gemeinde jedoch über 18 Jahre hinweg eine Einigung angestrebt habe, spreche dafür, dass sie sich nicht auf § 8 Abs. 1 Ortsstraßengesetz habe berufen können. Die Bautätigkeit an der E.-straße nach 1868 bzw. nach 1908 spreche ebenfalls nicht dafür, dass ein Ortsstraßenplan existiert habe. Die Gebäude folgten ersichtlich keiner Bauflucht; sie seien unterschiedlich weit von der E.-straße entfernt. Die Gebäude seien offenbar so errichtet worden, wie es der jeweilige Bauherr für die eigenen Zwecke für sinnvoll erachtet habe. Vorgaben zu Baufluchten und zur Tiefe der Baublöcke gehörten jedoch zu dem üblichen Inhalt von Ortsstraßenplänen. Darüber hinaus sei der Großteil der Bautätigkeit an der E.-straße erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts erfolgt. Es passe nicht zu der Behauptung der Klägerin, wonach die E.-straße bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts als Ortsstraße, das heißt als zum Anbau dienende Straße, hergestellt worden sei. Andernfalls wäre es unverständlich, weshalb während etwa 50 Jahren niemand an dieser Anbaustraße angebaut habe. Das zeige vielmehr, dass zu Beginn des 20. Jahrhunderts kein erkennbarer Bedarf für die Herstellung der E.-straße als Anbaustraße bestanden habe. Die Beitragserhebung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit. Die Bescheinigung der früheren Gemeinde TB vom 03.07.1971 belege nicht, dass tatsächlich eine Beitragserhebung erfolgt sei. Solche Bescheinigungen seien von den Gemeinden seinerzeit ohne nähere Prüfung zur Vorlage bei Kreditinstituten ausgestellt worden.

Der Kammer liegen die Akten der Beklagten über die Beitragserhebung gegenüber der Klägerin (1 Heft), die Widerspruchsakten des Landratsamts L. (1 Heft), Unterlagen aus dem Ortsarchiv der ehemaligen Gemeinde TB (1 Heft, Verwaltungsakten "Straßen, Wege und Eisenbahnen", 1 Heft "Inventar Badischer Gemeindearchive TB, 1963" und 1 Heft "Gemarkung TB-R., Beilage zum Grundbuch über die Straßenaufnahme"), ein Ortsbauplan von TB und eine Originalausfertigung des Bebauungsplans "E." vor. Der Inhalt dieser Akten und Unterlagen sowie der Akten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - 3 S 1264/08 - und des Verwaltungsgerichts Freiburg - 4 K 659/10 und 3 K 292/88 - waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 30.06.2008 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts L. vom 12.03.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind die §§ 20 ff. und 33 ff. KAG sowie die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 05.12.2005 - EBS -. Bedenken wegen Unvereinbarkeit dieser gesetzlichen bzw. satzungsrechtlichen Regelungen mit höherrangigem Recht sind weder ersichtlich noch von einem der Beteiligten geltend gemacht worden. Sowohl in § 25 KAG als auch in § 15 EBS ist das Recht der Beklagten zur Erhebung von Vorauszahlungen auf den Erschließungsbeitrag geregelt.

1. Der Entstehung einer Erschließungsbeitragspflicht der Klägerin für den begonnenen Ausbau der E.-straße steht § 49 Abs. 6 KAG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann (auch) nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes kein Erschließungsbeitrag erhoben werden für eine vorhandene Erschließungsanlage, für die eine Erschließungsbeitragsschuld auf Grund der bis zum 29.06.1961, dem Tag vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes, geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte. Die Vorschrift des § 49 Abs. 6 KAG entspricht den Vorgängerregelungen in den §§ 242 Abs. 1 BauGB bzw. 180 Abs. 2 BBauG. Ob eine Straße "vorhanden" ist (im Sinne der zuvor genannten Vorschriften) richtet sich nach dem bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes geltenden Landesrecht ( siehe Reif, in: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: April 2011, Bd. II, § 49 Anm. 3.2.1.1, m.w.N. ).

1.1 Für den badischen Landesteil Baden-Württembergs, in dem sich die beklagte Stadt befindet, konnte nach dem Inkrafttreten des Badischen Ortsstraßengesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 20.02.1868 eine Ortsstraße im Rechtssinne, das heißt eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur noch aufgrund eines nach dem Ortsstraßengesetz oder den Aufbaugesetzen vom 18.08.1948 und vom 25.11.1959 aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, das heißt nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellen durften. Eine Straße kann demnach im badischen Landesteil nur dann als "vorhanden" bzw. "hergestellt" angesehen werden, wenn sie in einem der zuvor genannten Pläne festgestellt war und sie entsprechend diesem Plan bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes, das heißt bis zum 29.06.1961, plangemäß hergestellt war. Fehlte es an einem rechtsverbindlichen Plan für die Straße oder wurde die Straße nicht bis zum 29.06.1961 plangemäß hergestellt, liegt eine vorhandene Straße im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG nicht vor ( ständige Rspr. des VGH Bad.-Württ., siehe Nachweise bei Reif, a.a.O., Anm. 3.2.1.1, 3.2.2. und 3.2.3.2) . Das ist (bis hierhin) zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Die E.-straße (vormals E.-weg) konnte nach dem Inkrafttreten des Ortsstraßengesetzes die Eigenschaft einer Ortsstraße nicht erlangen, weil es an einem Plan im zuvor genannten Sinne fehlt. Dass ein solcher Plan zumindest heute nicht mehr auffindbar ist, wird auch von der Klägerin konzediert. Es gibt aber - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch keine Indizien, die hinreichend sicher darauf schließen lassen, dass es einen solchen Plan einmal gegeben hat. Wenn überhaupt, dann gibt es allenfalls Hinweise darauf, dass der Ausbau der E.-straße in den Jahren 1906 bis 1908 plangemäß erfolgt ist. Damit käme für einen plankonformen Ausbau nur ein vor 1906 aufgestellter Ortsstraßenplan nach dem Ortsstraßengesetz in den Fassungen vor dem 15.10.1908 in Betracht ( vgl. hierzu Flad, Das Badische Ortsstraßengesetz, 1908, S. 6 ff. ); eventuelle spätere Planungen nach den im vorstehenden Absatz genannten Gesetzen, insbesondere nach Maßgabe der nach dem 2. Weltkrieg und vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erlassenen Aufbaugesetze, scheiden hier aus, weil es in der Zeit nach 1908 und vor dem 29.06.1961 einen (weiteren) Ausbau der E.-straße unstreitig nicht gegeben hat.

Die Kammer ist aber nach Auswertung aller Erkenntnisquellen, insbesondere auch nach Auswertung der historischen Unterlagen aus dem Ortsarchiv von TB, nicht davon überzeugt, dass der Ausbau der E.-straße in den Jahren 1906 bis 1908 auf der Grundlage eines Ortsstraßenplans nach dem damaligen Ortsstraßenrecht erfolgt ist. Dabei ist davon auszugehen, dass für die Existenz von Ortsbau- bzw. Ortsstraßenplänen, die nach dem Badischen Ortsstraßengesetz als Voraussetzung für die Herstellung einer Ortsstraße zu fordern sind, derjenige die Beweislast trägt, der sich auf das Vorhandensein solcher Pläne beruft ( VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.03.1998 - 2 S 615/96 - und vom 27.02.1992 - 2 S 37/90 - ), hier also die Klägerin.

Richtig ist allerdings, dass der Straßenausbau in den Jahren 1906 bis 1908 nicht planlos erfolgt ist. In der Tat hat es ein förmliches Verfahren gegeben, das dem Straßenausbau vorangegangen und nachgefolgt ist. Dazu gehörte auch eine politische Willensbildung, wie sie nachgewiesenermaßen u. a. in dem Beschluss vom 12.02.1903 des Gemeinderats der damals selbständigen Gemeinde TB, zu dem das Gewann E. damals (1903) gehörte, in der Beteiligung des Verwaltungsrats und des Stabhalters der in früherer Zeit ebenfalls vorübergehend selbständigen Gemeinde TB-R., des zuständigen Großherzoglich-Badischen Bezirksamts Sch. und der Großherzoglich-Badischen Wasser- und Straßenbauinspektion L. in den Jahren 1885 und 1886 zum Ausdruck kommt. Auch gab es nachgewiesenermaßen eine förmliche Ausschreibung der Vergabe von (Werk-)Leistungen und (Baustoff-)Lieferungen für die Herstellung der Straße sowie viele Jahre nach dem Ausbau einen rechtsförmlichen Grunderwerb für die zur Herstellung der Straße benötigten Flächen. Ebenso befinden sich im Ortsarchiv der Gemeinde TB Vermessungs- und sonstige technische Pläne für den damaligen Ausbau der E.-straße, denen allerdings jeder Hinweis darauf fehlt, dass sie durch das zuständige Bezirksamt in einem förmlichen Verfahren nach dem Ortsstraßengesetz festgestellt wurden ( zur Bedeutung des Nachweises eines solchen Feststellungsverfahrens für die Annahme eines Ortsstraßenplans vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.03.1998, a.a.O., und vom 21.08.1986 - 2 S 141/84 - ; Reif, a.a.O., Anm. 3.2.2.2 ).

Allein aus diesen Unterlagen, die für die Durchführung eines rechtsförmlichen Verfahrens beim Ausbau der E.-straße sprechen, kann jedoch nicht auf die Existenz eines verbindlichen Ortsstraßenplans nach dem Ortsstraßengesetz geschlossen werden. Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Ortsstraßengesetzes gab es im Großherzogtum Baden Straßenbau, der sich nach rechtlichen Regeln vollzog. So gab es in Baden neben dem Ortsstraßengesetz auch ein (allgemeines) Straßengesetz, u. a. in Form des Straßengesetzes vom 14.06.1884 ( Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Großherzogthum Baden, 1884, S. 285 ff. ), das an die Stelle des Gesetzes vom 14.01.1868 über die Einteilung, Anlage und Unterhaltung der öffentlichen Wege trat ( siehe § 43 des Straßengesetzes vom 14.06.1884 ) und in dem die (erstmalige) Anlegung, die Verbesserung und die Unterhaltung von Gemeindewegen, Kreisstraßen und Landstraßen ebenfalls in rechtsförmlicher Weise geregelt war. Nach § 1 des Straßengesetzes vom 14.06.1884 wurden die öffentlichen Wege in Hinsicht auf die Verwaltung und die Bestreitung des Aufwands nach der Art und der Bedeutung des durch sie vermittelnden Verkehrs in drei Klasse, nämlich in Landstraßen, Kreisstraßen und Gemeindewege eingeteilt. Nach § 6 des Straßengesetzes vom 14.06.1884 waren alle Fahr- und Fußwege als Gemeindewege zu behandeln, welche nicht als Landstraßen oder Kreisstraßen erklärt waren und welche zur Vermittlung des allgemeinen Verkehrs innerhalb der Gemarkung oder größerer Gemarkungsteile oder des Verkehrs mit anderen Gemeinden und Gemarkungen dienten. Nach § 7 Abs. 1 des Straßengesetzes vom 14.06.1884 waren die Gemeinden verpflichtet, innerhalb ihrer Gemarkung die Gemeindewege entsprechend den Verkehrsbedürfnissen anzulegen, zu verbessern und zu unterhalten, sowie das zur Erfüllung dieser Aufgabe, insbesondere für die Wegewartung, erforderliche Personal anzustellen. Nach § 34 des Straßengesetzes vom 14.06.1884 wurden die Herstellung, die Verbesserung und die Unterhaltung der öffentlichen Wege, auch der Gemeindewege, der Aufsicht der Staatsbehörden, u. a. den Bezirksverwaltungsbehörden, unterstellt. Nach § 35 Abs. 1 des Straßengesetzes vom 14.06.1884 waren die ausgearbeiteten Pläne und Voranschläge der staatlichen Aufsichtsbehörde zur Einsicht vorzulegen, ehe die Neuanlage oder die Hauptverbesserung einer Kreisstraße oder eines Gemeindewegs in Angriff genommen wird. Auch der Umstand, dass im Jahr 1886 von den Gabholzberechtigten ( zu dem Begriff siehe unten ) ein Beitrag zur Erstellung des E.-wegs in Form der Überlassung von einem Ster Holz gefordert wurde, belegt nicht den Ausbau des E.-wegs nach dem Ortsstraßengesetz. Denn außer nach dem Ortsstraßengesetz ( siehe § 23 des Ortsstraßengesetzes in der Fassung vom 15.10.1908 bzw. Art. 20 in den vorhergehenden Fassungen ) war auch nach dem Straßengesetz vom 14.06.1884 ein Beizugsverfahren vorgesehen. Nach § 7 Abs. 2 des Straßengesetzes vom 14.06.1884 wurden die Kosten für die Anlegung, Verbesserung und Unterhaltung der Gemeindewege nach den Vorschriften über die Aufbringung des Gemeindeaufwands bestritten und nach § 9 Abs. 1 des Straßengesetzes vom 14.06.1884 waren die Besitzer von Waldungen (und anderer Besitzungen, Unternehmungen und Anlagen) auf Verlangen der Gemeindebehörde verpflichtet, für die Unterhaltung, die Hauptverbesserung oder den Neubau eines Gemeindewegs einen besonderen Beitrag zu leisten, wenn diese Maßnahmen - z. B. zur Holzabfuhr - in ihrem vorwiegenden Interesse lag.

Aus alledem ergibt sich, dass das gesamte förmliche Verfahren, das die Klägerin als Indiz für die Herstellung des E.-wegs nach Maßgabe eines Ortsstraßenplans auf der Grundlage des Badischen Ortsstraßengesetzes wertet, mindestens ebenso auch der Herstellung bzw. Verbesserung oder, wie in den alten Unterlagen erwähnt, der Korrektion der E.-straße als eines Gemeindewegs im Sinne des allgemeinen Straßenrechts gedient haben kann ( vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.03.1982 - 2 S 233/80 - ). Letztlich überwiegen sogar die Hinweise, die für einen Ausbau der E.-straße als Gemeindeweg nach dem allgemeinen Straßenrecht sprechen. So ist die E.-straße noch kurze Zeit nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 auf Antrag des Bürgermeisteramts TB vom 24.08.1962 durch Bescheid des Landratsamts L. vom 22.05.1963 ausdrücklich als Gemeindeverbindungsstraße festgestellt (gewidmet) worden. Dafür, dass ihr diese (überörtliche) Verbindungsfunktion seit jeher zukam, spricht auch die vom Bezirksamt Sch. (Oberamtmann W.) gefertigte Niederschrift vom 13.05.1885 über eine Ortsbesichtigung aus Anlass einer "Korrektion" des E.-wegs zu dem Zweck, dass "eine durchgehend gute Fahrstrasse von T. nach dem F. hergestellt werden kann". Alles das spricht eher dafür, dass die E.-straße in früherer Zeit ein Gemeindeweg in Form eines Gemeindeverbindungswegs nach dem allgemeinen Straßengesetz vom 14.06.1884 war. Eine solche rechtliche Einordnung dieser Straße und ihre Funktion als Gemeindeverbindungsweg stünde aber der Annahme einer Ortsstraße nach dem Ortsstraßengesetz entgegen ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.01.1991 - 2 S 1826/89 - ; Reif, a.a.O., Anm. 3.2.2.3 m.w.N. ).

Auch der Beschluss des Großherzoglich-Badischen Bezirksamts vom 04.08.1886 über die Verpflichtung der Gabholzberechtigten (in der Klagebegründung irrtümlich als Gebholzberechtigte bezeichnet) zur Überlassung von einem Ster Gabholz an die Gemeindekasse spricht eher gegen als für die Annahme eines Ausbaus des E.-wegs nach dem Ortsstraßengesetz. Denn diese Verpflichtung betraf nach dem Wortlaut dieses Beschlusses eben nicht jeden Eigentümer eines an den E.-weg angrenzenden Grundstücks, wie es nach Maßgabe des § 23 des Ortsstraßengesetzes vom 15.10.1908 bzw. Art. 20 des Ortsstraßengesetzes in den davor geltenden Fassungen geboten gewesen wäre, oder jeden Einwohner bzw. Bürger von TB bzw. TB-R., wie die Klägerin den Begriff des "Gebholzberechtigten" offenbar verstanden hat, sondern eben nur die so genannten Gabholzberechtigten, also nur diejenigen, denen ein Nutzungsrecht in Form eines Holzeinschlagrechts im Gemeindewald zustand ( zum Begriff "Gabholz" siehe Wikipedia; noch heute werden in vielen badischen Gemeinden Berechtigungen zum Holzeinschlag im Gemeindewald an "Gabholzberechtigte" vergeben bzw. verlost, siehe google Stichwort "Gabholzberechtigte" ) und denen durch den Straßenausbau ein Vorteil bei der Holzabfuhr (ggf., was nahe läge, zu der im Gewann E. gelegenen "S.") zuteil wurde. Für solche Vorteile, die nicht nur in der wegemäßigen Erschließung eines Privatgrundstücks bestanden, konnte ein Beitrag nicht nach dem Ortsstraßengesetz, sondern, wenn überhaupt, dann am ehesten nach § 9 des Straßengesetzes vom 14.06.1884 erhoben werden ( siehe oben ). Darauf, ob das in der Urkunde vom 04.06.1886 dokumentierte Beizugsverfahren in jeder Hinsicht in Einklang stand mit den Bestimmungen des Straßengesetzes vom 14.06.1884, kommt es hier nicht an. Entgegen der vor allem auch in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin folgt auch aus der Tatsache, dass es vor dem Ausbau der E.-straße in der Gemeinde TB einen politischen Willensbildungsprozess, eine Ausschreibung von Leistungen und Lieferungen zum Bau der Straße und (ca. 20 Jahre später) einen Grunderwerb in Bezug auf die benötigten Straßenflächen gegeben hat, nicht, dass der Straßenausbau nach dem Ortsstraßengesetz erfolgt sein muss. Vielmehr gab es alles das regelmäßig auch bei dem Bau eines Gemeindewegs, der nur dem Verkehr und nicht auch dem Anbau gedient hat und deshalb nicht die Eigenschaft einer Ortsstraße besaß.

Außerdem dienten Ortsstraßen nach dem Ortsstraßengesetz anders als Gemeindeverbindungsstraßen dem geordneten innerörtlichen Anbau von Wohnstätten, sie sollten - anders als die öffentliche Wege nach dem Straßengesetz vom 14.06.1884, die nur dem Verkehr dienten - gleichermaßen dem Bedürfnis des innerörtlichen Verkehrs und nach Schaffung von Wohnraum dienen ( Flad, a.a.O., S. 1, 36, 38; Walz, a.a.O., S. 3 ). Dementsprechend erforderte die Anlegung einer neuen Ortsstraße gemäß Art. 2 der Ortsstraßengesetze vom 20.02.1868 und vom 06.07.1896 sowie § 2 des Ortsstraßengesetzes vom 15.10.1908 und der Vollzugsverordnung vom 19.12.1908 vom Gemeinderat festgestellte Ortsbaupläne mit Ortsstraßenplänen. Nach Art. 2 Abs. 1 der Gesetze von 1868 und 1896 sowie § 3 des Gesetzes von 1908 mussten solche Ortsstraßenpläne aus einem geometrischen Plan bestehen, in welchem die Straßenlinien, Straßenbreiten, Straßenhöhen (Visier), die Baufluchten, die in die künftige Straßenfläche fallenden sowie die benachbarten Grundstücke, der Lage und Größe ihres Areals nach und unter Angabe der Namen der Eigentümer einzutragen waren. Demnach war die Festsetzung einer Bauflucht (entsprechend der heutigen Baulinie) zwingender Inhalt eines Ortsstraßenplans ( siehe hierzu VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.03.1998 - 2 S 615/96 - und vom 27.02.1992 - 2 S 37/90 - ). Bauflucht und Straßenlinie mussten zwar nicht zusammenfallen. Wenn allerdings keine separate Bauflucht bestimmt worden war, so war die für die Ortsstraße festgestellte Fluchtlinie als Baufluchtlinie anzusehen ( vgl. Reif, a.a.O., Anm. 3.2.2.1 m.w.N. ). Den im Ortsarchiv von TB vorhandenen Plänen über den Ausbau der E.-straße in den Jahren 1906 bis 1908 lassen sich solche Baufluchten oder sonstige Festsetzungen, die darauf hindeuten könnten, die Straße solle dem Anbau dienen, aber nicht entnehmen. Im Gegenteil, zu Recht weist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in seiner Klageerwiderung darauf hin, dass es ein für die Aufstellung eines Ortsstraßenplans erforderliches Bedürfnis zur Schaffung von Wohnstätten zu Beginn des 20. Jahrhunderts im Gewann E. offensichtlich nicht gab. Denn in den folgenden Jahren und Jahrzehnten fand praktisch keine weitere Bebauung in diesem Bereich statt. Das änderte sich erst mit dem einsetzenden Tourismus im Schwarzwald und damit erst viele Jahre nach dem 2. Weltkrieg. Der in den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts angestoßene und zu Beginn des 20. Jahrhunderts realisierte Wegeausbau hatte diese Entwicklung sicher noch nicht im Blick.

Insgesamt belegen die vorstehenden Ausführungen, dass ein Ausbau der E.-straße nach Maßgabe eines auf dem Ortsstraßenrecht beruhenden Ortsstraßenplans zumindest nicht nachgewiesen ist. Das hat zur Folge, dass die Kammer nach den anerkannten Regeln der Beweislast davon auszugehen hat, dass es einen solchen Ortsstraßenplan nicht gegeben hat ( siehe oben ). Darauf, ob mehr für einen Ausbau nach anderen rechtlichen Regelungen als dem Ortsstraßengesetz spricht, was nach den vorstehenden Ausführungen und dem Umstand, dass es trotz der guten historischen Dokumentation des Ausbaus der E.-straße zu Beginn des 20. Jahrhunderts keinen (schriftlichen) Beleg für das Vorliegen eines Ortsstraßenplans nach dem Ortsstraßengesetz gibt, der Fall ist, kommt es nicht an.

1.2 Die E.-straße ist aber auch deshalb keine "vorhandene" Straße im Sinne von § 49 Abs. 6 KAG, weil sie keine so genannte historische Ortsstraße ist, das heißt eine bereits bei Inkrafttreten des (ersten) Badischen Ortsstraßengesetzes am 20.02.1868 vorhandene Ortsstraße. Das gilt für alle Abschnitte der E.-straße.

Ob eine Straße eine historische Ortsstraße ist, richtet sich danach, ob sie dem Anbau innerhalb der geschlossenen Ortslage diente. Im badischen Landesteil sind historische Ortsstraßen danach nur fertige Ortsstraßen, deren Entwicklung bei Inkrafttreten des Badischen Ortsstraßengesetzes am 20.02.1868 hinsichtlich ihres Ausbau- und Verkehrszustands für den innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus und für den regelmäßigen Anbau im Wesentlichen abgeschlossen war. Ob diese Voraussetzungen vorgelegen haben, ist, da es regelmäßig - so auch im vorliegenden Fall - an entsprechenden Willensbekundungen fehlt, anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Für dieses Dienen oder die Bestimmung zum Anbau ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte die vorhandene Bebauung entlang einer Straße ein wesentliches Indiz. In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass das Vorhandensein einer historischen Ortsstraße entscheidend von ihrer faktischen innerörtlichen Erschließungsfunktion abhängt, die durch den Baubestand repräsentiert wird, dem sie die erforderliche Zugänglichkeit vermittelt hat. Dabei ist jedoch eine schematisierende, allein auf die Längenausdehnung und die Anzahl der vorhandenen Gebäude abstellende Betrachtung nicht zulässig, wenngleich diesen Gesichtspunkten häufig entscheidende Bedeutung zukommt. Auch größere Baulücken oder eine nur einseitige Bebauung müssen die Annahme einer historischen Straße nicht unbedingt ausschließen ( ständige Rspr.; siehe u. a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.08.2005 - 2 S 2802/04 - , VG Sigmaringen, Urteil vom 09.01.2002 [nicht, wie allseits zitiert, vom 09.01.2003] - 5 K 1789/00 - , und Reif, a.a.O., Anm. 3.2.2.3, allesamt m.w.N. ).

Nach diesen Grundsätzen kann die E.-straße weder im unteren Abschnitt, dem früher als "S." bezeichneten Bereich, noch im mittleren und oberen Abschnitt als historische Straße angesehen werden.

Der mittlere Abschnitt, das heißt der Abschnitt zwischen der, vom Tal kommend, zweiten Kurve der E.-straße im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. ... und der vierten, sehr spitzen Kurve im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. ..., scheidet - insoweit auch nach Auffassung der Klägerin - als historische Straße aus, weil dieser Teil der Straße im Jahr 1868 - unstreitig - noch gar nicht existiert hatte, sondern vielmehr erst beim Straßenausbau in den Jahren 1906 bis 1908 entstanden ist ( siehe oben ).

In Bezug auf den unteren Straßenabschnitt, das heißt den Straßenteil, der ab der Abzweigung von der heutigen (parallel zum S.-bach von Nordost nach Südwest verlaufenden) R.-straße zunächst nach Süden und dann nach ca. 70 m beinahe rechtwinklig nach Osten abknickt bis zur zweiten Linkskurve im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. ... nach weiteren ca. 70 m, spricht bei genauerer Prüfung bereits alles dafür, dass dieser Straßenteil vor 1868 überhaupt nicht als öffentlicher Weg existiert hat. Aus keinem der der Kammer vorliegenden Pläne, das heißt weder aus dem von der Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.07.2011 vorgelegten Ausschnitt aus der Topographischen Karte über das Grossherzogthum Baden von 1846 noch dem vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung übergebenen Ausschnitt aus der Topographischen Karte über das Grossherzogthum Baden aus dem Jahr 1885 noch aus dem mit Anlage K 12 zum Klagebegründungsschriftsatz vom 14.05.2010 vorgelegten Plan ergibt sich ein Hinweis darauf, dass es diesen Straßenabschnitt damals überhaupt als öffentlichen Weg gegeben hat. In diesen Plänen ist auf der Ostseite des parallel zum S.-bach verlaufenden Wegs und damit im Gewann E. nur ein Weg eingezeichnet, der eine Verlängerung des von TB kommenden, den S.-bach querenden Wegs darstellt und der (im unteren Teil mit einem leichten Schwenk nach Süden) annähernd senkrecht in Richtung B. Höhe und dabei weitestgehend auf der Linie des Fuß- bzw. Viehwegs (heute V.-gasse) verläuft, der den unteren Teil des Gewanns E. mit dem oberen Teil verbunden hat, der aber auch nach dem Vortrag der Klägerin seit jeher für eine befahrbare Straße zu steil war. Der oben beschriebene untere Abschnitt der heutigen E.-straße mit seiner Abzweigung von der R.-straße nach Süden und seiner Kurve in Richtung Osten ist auf keiner der Karten aus der Zeit vor 1900 verzeichnet. Eine Linie auf der Topographischen Karte über das Grossherzogthum Baden aus dem Jahr 1885, die in etwa dem Verlauf dieses Straßenabschnitts entsprechen könnte, ist eindeutig eine Höhenlinie. Dass ein solcher Weg in alten Plänen und Karten gänzlich fehlt, gilt auch für den von der Klägerin als Anlage zur Klagebegründung K 5 bezeichneten Lageplan "Gemarkung TB-Dorf - Auszug von 1902". Dort ist zwar eine gepunktete Linie eingezeichnet, die dem heutigen Verlauf des unteren Abschnitts der E.-straße entspricht. Doch hat diese (gepunktete) Linie offensichtlich eine andere Bedeutung als die Einzeichnung eines Wegs, z. B. den Verlauf eines erst projektierten Wegs. Denn an anderen Stellen sind bestehende Straßen und Wege auf diesem Plan eindeutig und durchgehend auf andere Weise, nämlich durch beidseits durchgezogene Linien, gekennzeichnet. Eine Einzeichnung dieses Straßenabschnitts findet sich erstmals auf Karten oder Plänen, die aus der Zeit nach dem Ausbau der E.-straße in den Jahren 1906 bis 1908 stammen.

Aber auch aus anderen Gründen sind die beiden (unteren und oberen) Straßenabschnitte der E.-straße keine historischen Straßenteile. Dabei kann es dahingestellt bleiben, welchen Ausbauzustand diese Straßenabschnitte in der Zeit vor dem 20.02.1868 besessen hatten, ob sie überhaupt in irgendeiner Weise befestigt waren ( gegen irgendwelche Anforderungen an die Straßenbeschaffenheit VGH Freiburg, Urteil vom 11.05.1955, BWVBl 1956, 44; Reiff, a.a.O., Anm. 3.2.2.3 m.w.N. ). Denn beide Abschnitte erfüllen bei einer Gesamtschau aller relevante Umstände des Einzelfalls nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer historischen Ortsstraße. Ihnen fehlte die erforderliche innerörtliche Erschließungsfunktion, das heißt die dem Anbau mit Wohngebäuden "innerhalb der Ortschaft" dienende Funktion ( so ausdrücklich VGH Freiburg, Urteil vom 11.05.1955, a.a.O., mit Hinweis auf die Rspr. des Bad. VGH aus dem 19. Jahrhundert ). Denn beide fragmentarischen stichstraßenartigen Straßenabschnitte, die - unstreitig - nicht über einen befahrbaren Weg miteinander verbunden waren, waren jeweils nur an einem Ende mit einem Weg verbunden, der zuvor über eine längere Distanz durch den Außenbereich, das heißt durch damals weitgehend unbebautes Gelände, führte. Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen die Existenz des unteren Abschnitts der (heutigen) E.-straße in der Zeit vor 1868 unterstellte, hätte die Entfernung der Einmündung des unteren Straßenabschnitts in die R.-straße zum Rand der Ortschaft TB, einer damals selbständigen Gemeinde, mindestens 400 m betragen. Die Straße von und nach TB führte in diesem Bereich von der auf einer Anhöhe gelegenen Ortschaft TB steil hinab ins Tal des S.-bachs. Zwischen der Bebauung an diesem Weg und der Ortschaft TB bestand damals eine deutliche Bebauungszäsur, die es auch nach der im Hochschwarzwald seinerzeit üblichen Siedlungsweise nicht gestattet, einen Zusammenhang mit der Ortsbebauung TB anzunehmen ( vgl. zu einem Fall, in dem der Bebauungszusammenhang ebenfalls unterbrochen war, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.10.1984 - 2 S 1103/82 - , bzw., in dem der betr. Weg in den Außenbereich führte, VG Sigmaringen, Urteil vom 09.01.2002, a.a.O. ). Das gilt angesichts der weitaus größeren Entfernung und des Verlaufs der Straße durch gleichfalls weitgehend unbebautes Gelände erst recht für die Verbindung zur Ortschaft R., der das Gewann E. trotz größerer Nähe zur Ortschaft TB (vermutlich wegen der einfacheren Erreichbarkeit ohne allzu große Höhenunterschiede) politisch zugeordnet war und die für eine gewisse Zeit ebenfalls eine selbständige Gemeinde, später aber politisch Teil der Gemeinde TB geworden war.

Allein dem an den beiden Abschnitten der E.-straße im Jahr 1868 vorhandenen Baubestand kommt die Qualität einer Ortschaft bzw. eines Ortsteils nicht zu. Zwar existierten sowohl im unteren Abschnitt, dem Bereich "S.", als auch im oberen Abschnitt schon vereinzelte, jeweils höchstens fünf, Gebäude, die gegebenenfalls auch über die Wege, die heute dem unteren und dem oberen Abschnitt der E.-straße entsprechen, an das weitere Wegenetz angeschlossen waren. Doch war diese Bebauung auch nach damaligen Vorstellungen nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Vielmehr machte diese Bebauung, wie das vor allem in dem oben erwähnten Plan "Gemarkung TB-Dorf - Auszug von 1902" zum Ausdruck kommt, eher den Eindruck zufälliger Ansiedlungen verschiedener verstreuter Anwesen, deren Verbindung zu dem Weg sehr unterschiedlich, das heißt mit unterschiedlicher Entfernung dazu und zum Teil unter Inanspruchnahme weiterer Wegeverbindungen, gestaltet war. Das gilt sowohl für den unteren Abschnitt, in dem sich die Wohnung der Klägerin befindet, als auch - und dort in noch stärkerem Maße - für den oberen Abschnitt. Gerade das Grundstück Flst.-Nr. ..., auf dem sich das Haus mit der Eigentumswohnung der Klägerin (als eines der fünf angeblich schon vor 1868 bestehenden Gebäude) befindet, ist heute allein durch den mittleren Abschnitt der E.-straße erschlossen, zum unteren Abschnitt bestand (und besteht auch heute) keine direkte Verbindung, allenfalls durch Überfahrt über ein anderes Grundstück. In noch stärkerem Maße gilt das für die Bebauung im oberen Abschnitt der E.-straße, wo vor allem die beiden angeblich ehemals vorhandenen Gebäude auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... nur über Inanspruchnahme weiterer Zuwegungen eine allenfalls mittelbare Verbindung zu diesem Straßenabschnitt hatten. Insgesamt konnte dieser vorhandenen Bebauung demnach nicht die Bedeutung eines "Gerüstes" für weitere Ansiedlungen zukommen ( zu diesem Begriff vgl. VGH Freiburg, Urteil vom 11.05.1955, a.a.O. ), wie das für die Annahme einer historischen Ortsstraße, die "ihrem Wesen nach die Aufgabe hatte, die Bebauung entlang des Weges ... zu ermöglichen" ( so wörtlich ebenfalls VGH Freiburg, Urteil vom 11.05.1955, a.a.O. ), erforderlich ist.

Diese Aufgabe, eine weitere Bebauung zu ermöglichen, hatten die zuvor beschriebenen Teile der E.-straße ersichtlich auch deshalb nicht, weil es in früherer Zeit offensichtlich überhaupt kein Bedürfnis nach weiterer Bebauung im Gewann E. gab. Denn trotz späteren Ausbaus des E.-wegs zu Beginn des 20. Jahrhunderts ist, wie sich aus Plänen aus der Zeit nach 1908 ergibt, die Bebauung im Wesentlichen die gleiche geblieben, wie sie bereits vor dem Wegeausbau bestanden hatte. Dementsprechend ist der spätere Wegeausbau auch nicht nach Maßgabe des Ortsstraßengesetzes erfolgt, sondern nach dem allgemeinen Straßengesetz und ist dementsprechend der E.-straße seit jeher eher die Bedeutung einer Gemeindeverbindungsstraße (so ausdrücklich Bescheid des Landratsamts L. vom 22.05.1963) bzw. einer besseren Erschließung des F.-gebiets (so Niederschrift des Bezirksamts Sch.über eine Ortsbesichtigung vom 13.05.1885) zugekommen ( siehe oben unter 1. ). Auch aus diesem Grund scheidet die Qualifizierung der E.-straße bzw. von Teilen der E.-straße als historische Ortsstraße aus. Denn die mit dem Vorhandensein einer historischen Ortsstraße verbundene "städtebauliche" Aufgabe entsprach im Wesentlichen der Aufgabe späterer Ortsstraßenpläne. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof Freiburg in seinem (schon mehrfach zitierten) Urteil vom 11.05.1955 ausgeführt: "Was seit dem Inkrafttreten des OStrG bewußt mit dem Aufstellen von Bebauungsplänen und der Feststellung von Ortsstraßenplänen angestrebt wird, muß sich somit für die davorliegende Zeit aus der vorhandenen Wegeanlage selbst ersehen lassen, wobei dann freilich die damals bereits erfolgte Bebauung des Gemeindebezirks und des fraglichen Weges wichtige, ja zum Teil eindeutige Fingerzeige gibt."

Dieses Ergebnis steht auch nicht in Widerspruch zum Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11.05.1989 - 3 K 292/88 -. Denn abgesehen davon, dass die Entscheidung über die Annahme einer historischen Ortsstraße immer auf einer Wertung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls beruht und beruhen muss ( siehe oben ), ging es in jenem Urteil um eine Straße bzw. einen Weg im Zentrum der Ortschaft TB-R., die - anders als das Gewann E.- früher eine selbständige Gemeinde war.

2. Auf den ursprünglich (im Widerspruchsverfahren) erhobenen Einwand der fehlenden Planakzessorietät hat sich die Klägerin nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 06.05.2009 - 3 S 1264/08 -, mit dem die Normenkontrollklage eines Anliegers der E.-straße gegen den Bebauungsplan "E." der Beklagten abgewiesen wurde, selbst nicht mehr berufen.

3. Aus der vorgelegten Bescheinigung des Bürgermeisteramts der Beklagten vom 03.09.1971, mit der die Bezahlung der Anliegerbeiträge nach Bundes- und Landesrecht für ein an der E.-straße gelegenes Grundstück bestätigt wurde, kann die Klägerin in diesem Verfahren keine Rechte ableiten. Diese Bescheinigung ist schon nach ihrem Wortlaut nachweislich unrichtig. Denn dass die Anlieger Erschließungsbeiträge "bezahlt" hätten, behaupten sie selbst nicht. Abgesehen davon kann aus solchen (regelmäßig im Routineverfahren erstellten) Bescheinigungen nicht geschlossen werden, dass die Gemeinde die schwierige Rechtsfrage, ob es sich bei der betreffenden Straße um eine vorhandene Straße nach altem Landesrecht handelt, einer gründlichen Prüfung unterzogen hat ( so u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.01.2008 - 2 S 25/07 - ). Auch reicht eine solche Bescheinigung nicht zum Beleg dafür, dass tatsächlich bereits Anliegerbeiträge gezahlt wurden. Für diese Behauptung tragen die Beitragspflichtigen die materielle Beweislast, der sie u. a. in zumutbarer Weise durch Vorlage des Zahlungsbelegs oder des Beitragsbescheids nachkommen können und müssen.

Weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung sind von der Klägerin nicht vorgebracht und auch nicht ersichtlich. Für die Kammer besteht deshalb kein Anlass zu einer weitergehenden Prüfung ( vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.2002, NJW 2002, 2807, m.w.N. )

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat keinen Anlass, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen das Verwaltungsgericht die Berufung zulassen müsste, sind nicht gegeben. Die Rechtssache betrifft in allen Punkten nur den Einzelfall "Erschließungsbeitrag für die E.-straße" und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung; auch eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.