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Verfassungswidrig hoher Zweitwohnungsteuersatz

OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.11.2010 - Az.: 9 ME 76/10

Leitsätze:

1. Eine Staffelung der Steuersätze, die bei zahlreichen Fallgestaltungen zu einer Zweitwohnungsteuer von deutlich über 20 % der Jahresrohmiete führt, bewegt sich im Grenzbereich dessen, was im Blick auf das Erdrosselungsverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch als hinnehmbar angesehen werden kann. (amtlicher Leitsatz)

2. Eine aus 3 Stufen bestehende Staffelung des Steuersatzes, bei der die höchste Stufe schon bei einem jährlichen Mietaufwand von 3.601,- Euro beginnt und die meisten Zweitwohnungen in diese Stufe fallen, ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie mit Art. 105 Abs. 2a GG unvereinbar. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0500020100000769%20ME