1. Eine Staffelung der Steuersätze, die bei zahlreichen Fallgestaltungen zu einer Zweitwohnungsteuer von deutlich über 20 % der Jahresrohmiete führt, bewegt sich im Grenzbereich dessen, was im Blick auf das Erdrosselungsverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch als hinnehmbar angesehen werden kann.
(amtlicher Leitsatz)2. Eine aus 3 Stufen bestehende Staffelung des Steuersatzes, bei der die höchste Stufe schon bei einem jährlichen Mietaufwand von 3.601,- Euro beginnt und die meisten Zweitwohnungen in diese Stufe fallen, ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art.
3 Abs. 1 GG) sowie mit Art.
105 Abs. 2a GG unvereinbar.
(amtlicher Leitsatz)