Keine Mitbestimmung bei bayerischen Sparkassen
BayVerfGH, Entscheidung vom 14.02.2011 - Az.: Vf. 2-VII-10
Leitsätze:
Art. 9 Abs. 1 S. 1 Buchst. a SpkG BY, wonach Beamte und Arbeitnehmer der Sparkasse oder ihres Trägers grundsätzlich nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sein dürfen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus der Bayerischen Verfassung ergibt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers, für die als Anstalten des öffentlichen Rechts organisierten Sparkassen eine Unternehmensmitbestimmung, gleich welcher Art, einzuführen. (amtlicher Leitsatz)
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