Bayerische Baulinienpläne sind Verwaltungsakte
OVG Saarland, Urteil vom 06.12.1956 - Az.: II R 12/55
Leitsätze:
Baulinienpläne nach der Bayerischen Bauordnung vom 17.02.1901 sind Verwaltungsakte, keine Rechtsnormen. (Leitsatz des Herausgebers)
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Volltext
Gründe
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Der Vorderrichter verkennt die Rechtsnatur des Baulinienplans. Gemäß den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften der auch für den Landkreis ... bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des saarl. Baugesetzes vom 19. Juli 1955 (ABl S. 1159) gültigen Bayer. BauO vom 17. Februar 1901 (§§ 58 ff.) werden die Anträge und Entwürfe wegen Festsetzung oder Abänderung von Baulinien, Höhenlagen oder Baubeschränkungen von den zuständigen Verwaltungsbehörden vorbehandelt und auch beschieden. Nach Durchführung des den Baulinienplan vorbereitenden Verfahrens, u.a. der Offenlegung der Pläne gemäß der Vorschrift des § 61, sind die ergehenden Bescheide der betreffenden Gemeinde und den sämtlichen Beteiligten bekanntzugeben (§ 64). Ein Exemplar der genehmigten Baupläne ist in der Gemeinderegistratur zu bewahren. Eine öffentliche Bekanntmachung in den Gesetzes- oder Verordnungsblättern, so wie sie für Rechtsnormen vorgeschrieben ist, ist also nicht vorgesehen. Der Beschluss des Bezirksamtes ... vom 25. April 1931 über den Bebauungsplan für den Bereich der Gemeinde ..., dessen Bekanntgabe in der durch § 64 Bayer. BauO vorgeschriebenen Form unbestritten ist, wurde somit in der Form von Bescheiden, d. h. Verwaltungsverfügungen, der Gemeinde und den Beteiligten bekanntgemacht. In Bausachen nach der Bayer. BauO ergangene Bescheide sind als Bescheide in reinen Verwaltungssachen, da sie wohl der formellen aber nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind, jederzeit abänderbar oder aufhebbar, wenn auch neuen Verwaltungsmaßnahmen gegenüber einem formell rechtskräftigen Bescheid Grenzen gesetzt werden müssen (G. Heilmann/K. Weinisch, Bayer. BauO 1927 zu § 64). Die Bescheide über die Baulinien sind auch durch § 2 Abs. 2 Bayer. BauO von den distrikts- oder ortspolizeilichen Vorschriften ausdrücklich unterschieden. Der erkennende Senat ist deshalb, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG - Beschluss vom 24.08.1956 - I B 198/55 DVBl 1956 S. 720) der Auffassung, dass die Festsetzung von Baulinien nach der Bayer. Bauordnung ein Verwaltungsakt und keine Rechtsvorschrift ist. (...)
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