1. Die Gemeinden haben bei der Festsetzung der Hebesätze wegen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit als Bestandteil ihrer Finanzhoheit, die eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft gewährleistet, einen weiten Entschließungsspielraum, der seine Grenzen lediglich in den allgemeinen Grundsätzen des Haushalts- und Steuerrechts findet.
(amtlicher Leitsatz)2. Die durch §
25 Abs. 3 Satz 1 GrStG eingeräumte Möglichkeit, den Grundsteuerhebesatz bis zum 30. Juni eines Jahres mit Rückwirkung auf den Jahresbeginn zu erhöhen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
(Leitsatz des Herausgebers)3. Der in §
25 Abs. 3 Satz 1 GrStG genannte Stichtag des 30. Juni bezieht sich auf den Termin des Ratsbeschlusses über die Hebesatzerhöhung, nicht auf den der Bekanntmachung
(Leitsatz des Herausgebers)