1. Hat der Gemeinderat noch keinen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die (Grundsatz-)Frage, ob davon abgesehen werden soll, für ein Vorhaben (hier Lebensmittelmarkt) die bauplanungsrechtlichen Grundlagen zu schaffen, Gegenstand eines Bürgerentscheids sein.
(amtlicher Leitsatz)2. Im Wege einer einstweiligen Anordnung kann vorläufig festgestellt werden, dass ein Bürgerbegehren zulässig ist (wie VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 27.04.2010 -
1 S 2810/09 -, VBlBW 2010, 311).
(amtlicher Leitsatz)3. Ist ein Bürgerbegehren zur Frage des Absehens von der (Bebauungs-)Planung eines bestimmten Vorhabens zulässig, wird die Bürgerschaft dafür zuständig, über die (Nicht-)Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens zu entscheiden.
(amtlicher Leitsatz)4. Will ein Gemeinderat gleichwohl einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans fassen, um den Bürgerentscheid zu vereiteln, kann der Gemeinde im Wege einer einstweiligen Anordnung zudem aufgegeben werden, dies zu unterlassen.
(amtlicher Leitsatz)