Vergnügungsteuer für Bordellbetrieb nach dem Flächenmaßstab
VGH Mannheim, Urteil vom 23.02.2011 - Az.: 2 S 196/10
Leitsätze:
1. Die "gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Bordellen sowie ähnlichen Einrichtungen" kann Gegenstand einer kommunalen Vergnügungssteuer sein. (amtlicher Leitsatz)
2. Die Größe der Veranstaltungsfläche ist ein für die Bemessung einer solchen Steuer zulässiger (Wahrscheinlichkeitsmaßstab) Maßstab. (amtlicher Leitsatz)
3. Als Schuldner der Steuer kann der Betreiber der betreffenden Einrichtung herangezogen werden. (amtlicher Leitsatz)
4. Zum Begriff des Betreibers im Falle eines Bordells in Form eines sogenannten "Laufhauses". (amtlicher Leitsatz)
5. Die für die Berechnung der Vergnügungssteuer maßgebliche Veranstaltungsfläche umfasst im Falle eines Bordells in Gestalt eines "Laufhauses" nicht nur die Flächen der an die Prostituierten überlassenen Zimmer, sondern auch die Flächen des "Kontakthofs" und einer Cafeteria. (amtlicher Leitsatz)
Kategorien:
Fortgang des Verfahrens: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 01.03.2012, 9 B 57.11
Fundstelle im WWW
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE110001783&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all