Überlässt eine Gemeinde ihren Sportplatz aufgrund eines Nutzungsvertrages einem Verein, so ist sie dann als Betreiberin des Platzes im Sinne von §
22 Abs. 1 BImSchG und § 2 Abs. 1 18. BImSchV anzusehen, wenn sie über Nutzungsvertrag und Hausrecht auf den Verein dahingehend einwirken kann, dass die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV eingehalten werden.
(Leitsatz des Herausgebers)