1. Die Auskunftspflicht einer Stadt nach § 4 Abs. 1 Landespressegesetz (LPG) NRW erstreckt sich auch auf die Angelegenheiten einer von ihr betriebenen Oper.
(Leitsatz des Herausgebers)2. § 4 Abs. 1 LPG NRW gibt der Presse keinen Anspruch auf das Anfertigen von Fotografien in Einrichtungen einer auskunftspflichtigen Behörde.
(Leitsatz des Herausgebers)3. Auch aus Art.
5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG folgt kein Anspruch von Pressefotografen auf Zugang zu Aufführungen an einem städtischen Opernhaus.
(Leitsatz des Herausgebers)