Einführung der kommunalen Doppik unterliegt nicht dem Konnexitätsprinzip
VerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.11.2009 - Az.: 9/08
Leitsätze:
1. Das Konnexitätsprinzip des Art. 72 Abs. 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - LV - erfasst allein Sachaufgaben (einschließlich reiner Finanzierungsaufgaben), nicht jedoch Organisationsaufgaben. Das gilt auch, soweit organisationsrechtliche Entscheidungen des Landesgesetzgebers mittelbare Auswirkungen auf die Erledigung von Sachaufgaben haben. (amtlicher Leitsatz)
2. Die kommunale Haushalts- und Rechnungsführung ist keine öffentliche Aufgabe im Sinne des Art. 72 Abs. 3 LV. Daher ist die gesetzlich vorgegebene Umstellung von der Kameralistik auf die Doppik keine Zuweisung einer öffentlichen Aufgabe im Sinne des Konnexitätsprinzips. (amtlicher Leitsatz)
3. Wird der Landrat im Wege der sogenannten Organleihe herangezogen, einen Aufgabenbereich des Landes (hier: Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung kommunaler Körperschaften) wahrzunehmen, handelt es sich nicht um eine Aufgabenübertragung im Sinne des Art. 72 Abs. 3 LV. (amtlicher Leitsatz)
4. Der mit der Einführung der Doppik verbundene finanzielle Mehraufwand des beschwerdeführenden Kreises bewirkt keine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie in ihrer Ausprägung als Organisations- und Haushaltshoheit (Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 LV). (amtlicher Leitsatz)
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