Erstreckung eines Schulbezirks über das Gebiet des Trägers hinaus
VG Braunschweig, Urteil vom 30.03.2011 - Az.: 6 A 269/10
Leitsätze:
1. Kommunale Schulträger sind nicht berechtigt, den Schulbezirk für in ihrem Gebiet gelegene Schulen durch einseitige satzungsrechtliche Regelung - ohne eine entsprechende Satzung des betroffenen anderen Schulträgers - auf das Gebiet oder Gebietsteile eines anderen Schulträgers zu erstrecken. (amtlicher Leitsatz)
2. Eine Vereinbarung zwischen den betroffenen kommunalen Schulträgern genügt nicht, um Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet des einen zum Besuch von Schulen im Gebiet des anderen Schulträgers zu verpflichten. Dazu muss die Vereinbarung noch durch komplementäre Satzungen umgesetzt werden. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0510020100002696%20A