Aus dem Grundsatz der Typengerechtigkeit kann kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund hergeleitet werden, mit dem unterschiedslos Satzungsmängel im Kommunalabgabenrecht schon deswegen für unbeachtlich erklärt werden können, weil ein davon betroffener abgabenrechtlicher Regelungstypus weniger als 10 % der gesamten Regelungsfälle umfasst (im Anschluss an das Urteil vom 29. September 2004 BVerwG 10 C 3.04 Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 43 S. 8 f.). (amtlicher Leitsatz)