Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer Sparkasse wegen Mitteilung des eigenen Abstimmungsverhaltens
VG Minden, Urteil vom 31.03.2011 - Az.: 2 K 1865/10
Leitsätze:
1. Die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer Sparkasse aus wichtigem Grund stellt ebenso wie die Wahl eines Mitglieds keinen Verwaltungsakt dar. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Es ist fraglich, ob die öffentliche Mitteilung des eigenen Abstimmungsverhaltens im Verwaltungsrat überhaupt einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des Verwaltungsratsmitglieds darstellt. Betrifft die Mitteilung eine Abstimmung über eine ohnehin öffentlich diskutierte Angelegenheit und lässt sie keinen Schluss auf das Abstimmungsverhalten anderer Mitglieder zu, so liefert dies jedenfalls keinen wichtigen Grund für eine Abberufung. (Leitsatz des Herausgebers)
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2011/2_K_1865_10urteil20110331.html