1. Unabhängig von der einfachgesetzlichen Regelung im Hessischen Kommunalwahlgesetz eröffnet Art.
19 Abs. 4 S. 1 GG den Rechtsweg gegen eine Entscheidung der Aktivbürgerschaft einer Kommune gemäß § 76 Abs. 4 HessGO über die Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters, da es sich hierbei um einen Akt öffentlicher Gewalt handelt.
(amtlicher Leitsatz)2. Die Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters gemäß § 76 Abs. 4 HessGO ist kein Verwaltungsakt i.S. des § 35 S. 1 HessVwVfG. Daher ist gegen eine solche Entscheidung die Anfechtungsklage nicht statthaft.
(amtlicher Leitsatz)3. Gegen die Entscheidung über die Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters gemäß § 76 Abs. 4 HessGO ist die Feststellungsklage die richtige Klageart.
(amtlicher Leitsatz)4. Zum berechtigten Interesse an der Feststellung, eine Entscheidung über die Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters gemäß § 76 Abs. 4 HessGO für ungültig zu erklären.
(amtlicher Leitsatz)5. Indem der hessische Gesetzgeber für das Abwahlverfahren nach § 76 Abs. 4 HessGO auf die Vorschriften über den Bürgerentscheid verwiesen hat, hat er unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er die Entscheidung über die Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters als Bürgerentscheid und somit als Abstimmung im Wege eines kommunalen Plebiszits und nicht als eine Wahlhandlung im wahlrechtlichen Sinne verstanden wissen wollte.
(amtlicher Leitsatz)6. Die Einleitung eines Abwahlverfahrens nach § 76 Abs. 4 HessGO beruht auf einem durch bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützten personen- und/oder sachbezogenen Zweifel an der (weiteren) persönlichen Integrität und/oder persönlichen bzw. fachlichen Kompetenz der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers. Dies rechtfertigt es daher, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer erfolgten Abwahl nach § 76 Abs. 4 HessGO mangels einer Konkurrenzsituation die Grundsätze zur Beachtung des Gebots der Chancengleichheit bei Wahlen nicht heranzuziehen.
(amtlicher Leitsatz)7. Im Rahmen eines Abwahlverfahrens nach § 76 Abs. 4 HessGO haben Amtsträger einer Kommune nicht das aus den Wahlrechtsgrundsätzen der Wahlfreiheit und -gleichheit folgende Neutralitätsgebot zu beachten, sondern das Sachlichkeitsgebot.
(amtlicher Leitsatz)8. Das Sachlichkeitsgebot gilt nur, soweit staatliche oder kommunale Amtsträger Äußerungen oder Handlungen in amtlicher Eigenschaft gemacht oder vorgenommen haben.
(amtlicher Leitsatz)9. Für eine zur Abstimmung gestellte Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters ergibt sich aus § 76 Abs. 4 S. 4 HessGO i.V. mit § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 HessKommWahlG, dass der Gemeindevorstand der Bürgerschaft gegenüber den Gegenstand der zur Abstimmung gestellten Fragen erläutert und auch die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung hierzu darlegt.
(amtlicher Leitsatz)10. Eine kommunalrechtliche Pflicht des Gemeindevorstands zur Unterrichtung der Öffentlichkeit im Rahmen eines Abwahlverfahrens besteht insbesondere in solchen Fällen, in denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer Amtsinhaberin oder einem Amtsinhaber möglicherweise ein straf- und/oder dienstrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist.
(amtlicher Leitsatz)11. Die Prüfung, ob und gegebenenfalls welche bestimmten Äußerungen von Amtsträgern einer Kommune im Zusammenhang mit der politischen Auseinandersetzung über eine Abwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters mit dem Sachlichkeitsgebot nicht zu vereinbaren waren, erstreckt sich auf den Zeitraum zwischen der Entscheidung der Gemeindevertretung über die Einleitung eines Abwahlverfahrens und dem Tag der Abstimmung.
(amtlicher Leitsatz)12. Zur Rechtmäßigkeit der von einem Gemeindevorstand während eines eingeleiteten Abwahlverfahrens vorgenommenen Beauftragung einer Wirtschaftsprüferkanzlei mit dem Ziel, haushalts- und/oder straf- und dienstrechtliche Verfehlungen einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters festzustellen.
(amtlicher Leitsatz)13. Fraktionen sind trotz ihrer Eigenschaft als Teile des Organs der Gemeindevertretung keine Amtsträger, die im Rahmen von Wahlen zur Beachtung des Neutralitäts- bzw. im Rahmen von Abstimmungen dem Sachlichkeitsgebot verpflichtet sind (wie OVG Münster, Beschluss v. 30.09.2005 -
15 A 2983/05).
(amtlicher Leitsatz)14. Es verletzt nicht das Sachlichkeitsgebot, sondern ist in einem Rechtsstaat zumal für einen Amtsträger angemessen, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft öffentlich zu unterstützen, gegen einen einer oder mehrerer Straftaten hinreichend verdächtigen anderen Amtsträger Anklage zu erheben oder den Erlass eines Strafbefehls zu beantragen.
(amtlicher Leitsatz)15. Mit der vom Gemeindevorstand erfolgten Beauftragung eines Rechtsanwalts, die Gemeinde gegenüber einer Amtsträgerin oder einem Amtsträger wegen straf-, beamten-, disziplinar- sowie zivilrechtlichen Fragen und Ansprüchen zu beraten und zu vertreten, werden keine hoheitlichen Befugnisse verliehen.
(amtlicher Leitsatz)16. Zur (im Ergebnis offen gelassenen) Frage, ob die öffentlich abgegebene Stellungnahme eines vom Gemeindevorstand mandatierten Rechtsanwalts, es sei einer Amtsträgerin oder einem Amtsträger "um Fressen und Saufen" auf Steuerzahlers Kosten gegangen, auch mit Blick auf das Sachlichkeitsgebot des § 43a BRAO noch vertretbar war.
(amtlicher Leitsatz)17. Ein beantragtes demoskopisches Gutachten zur Frage, ob und gegebenenfalls wie sich bestimmte Äußerungen oder Handlungen von Amtsträgern auf eine zurückliegende Entscheidung der Aktivbürgerschaft einer Kommune auf das Stimmverhalten ausgewirkt haben könnten, ist ein ungeeignetes Beweismittel.
(amtlicher Leitsatz)