1. Ein Grundsteuererlass kommt nach den in §
33 Abs. 1 GrStG bestimmten Voraussetzungen auch in Fällen strukturellen Leerstandes in Betracht, in denen die Ertragsminderung des Grundstücks weder atypisch noch vorübergehend ist.
(amtlicher Leitsatz)2. Kommt es für das Maß der Minderung des normalen Rohertrags auf die übliche Miete (§
33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG, §
79 Abs. 2 BewG) oder die übliche Jahresrohmiete (§
33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GrStG) an, so sind der erzielte Ertrag und der übliche Ertrag gegenüberzustellen. Dabei sind für die Bestimmung des "Üblichen" die Erträge von Objekten vergleichbarer Beschaffenheit gegenüberzustellen (wie Urteil vom 3. Mai 1991 BVerwG
8 C 13.89 Buchholz 401.4 §
33 GrStG Nr. 24).
(amtlicher Leitsatz)3. Der Steuerpflichtige hat die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, wenn er im Falle eines Leerstandes die Vermietung innerhalb einer marktüblichen Preisspanne anbietet. Vermietungsangebote am unteren Rand dieser Preisspanne oder sogar darunter muss er nicht abgeben.
(amtlicher Leitsatz)4. Maßnahmen, die die Ertragsminderung reduzieren oder auffangen können, müssen dem Steuerpflichtigen wirtschaftlich zumutbar sein.
(amtlicher Leitsatz)