Vertretung des Bürgermeisters bei Dringlichkeitsentscheidung; Übertragung "stadtplanerischer Aufgaben" auf einen Ausschuss
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.03.2011 - Az.: 6 L 76/11
Leitsätze:
1. Der Bürgermeister wird bei der Dringlichkeitsentscheidung vom Ersten Beigeordneten, nicht vom stellvertretenen Bürgermeister vertreten. (amtlicher Leitsatz)
2. Der Begriff der "stadtplanerischen Aufgaben" bei er Übertragung von Aufgaben auf einen Ausschuss ist hinreichend konkret. Dies gilt auch, soweit hiervon "unübertragbare Aufgaben" i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ausgenommen werden. (amtlicher Leitsatz)
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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2011/6_L_76_11beschluss20110321.html