Vertretungsverbot gilt schon für Akteneinsichtsgesuch
VG Karlsruhe, Urteil vom 07.04.2011 - Az.: 6 K 2400/10
Leitsätze:
Bereits das Einreichen eines Akteneinsichtsgesuchs, das unter anderem der Klärung des Bestehens von Ansprüchen öffentlich-rechtlicher Natur dient, fällt als Interessenwahrnehmung unter das absolute Vertretungsverbot des § 17 Abs. 3 Satz 1 GemO. (amtlicher Leitsatz)