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Vertretungsverbot gilt schon für Akteneinsichtsgesuch

VG Karlsruhe, Urteil vom 07.04.2011 - Az.: 6 K 2400/10

Leitsätze:

Bereits das Einreichen eines Akteneinsichtsgesuchs, das unter anderem der Klärung des Bestehens von Ansprüchen öffentlich-rechtlicher Natur dient, fällt als Interessenwahrnehmung unter das absolute Vertretungsverbot des § 17 Abs. 3 Satz 1 GemO. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE110001490&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all