Dient eine in nichtöffentlicher Sitzung durchgeführte "Vorberatung" des Gemeinderats lediglich dazu, die Einzelfrage zu klären, wie mit im Bebauungsplanverfahren verspätet eingegangenen Anregungen und Bedenken bei der späteren, in öffentlicher Sitzung stattfindenden Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan umzugehen ist (vgl. §
3 Abs. 2 Satz 4 BauGB), so liegt bezüglich des in öffentlicher Sitzung gefassten Satzungsbeschlusses noch keine gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO verstoßende Umgehung des Öffentlichkeitsprinzips vor.
(amtlicher Leitsatz)