1. Dem Kostenausgleich nach § 28 HKJGB unterliegt der gesamte, nicht durch Einnahmen gedeckte Kostenaufwand der Standortgemeinde pro Tageseinrichtungsplatz einschließlich der Vorhaltekosten; ausgenommen sind die Investitionskosten.
(amtlicher Leitsatz)2. Der Kostenausgleichsanspruch aus § 28 Satz 2 HKJGB besteht nicht nur in Bezug auf diejenigen gemeindefremden Kinder, die gemäß §
24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung besitzen, sondern auch in Bezug auf gemeindefremde Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter.
(amtlicher Leitsatz)3. § 28 HKJGB verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
(amtlicher Leitsatz)