Streupflicht auf Radweg an zentraler und verkehrswichtiger Selle
OLG Oldenburg, Urteil vom 30.04.2010 - Az.: 6 U 30/10
Leitsätze:
1. Im Bereich einer Ortsdurchfahrt, an dem zahlreiche Straßen abzweigen und aufgrund einer zentralen Lage und anliegender Geschäfte stets mit querendem Rad- und Fußgängerverkehr zu rechnen ist, stellt auch ein dort verlaufender Radweg eine gefährliche Fahrbahnstelle im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 3 lit. c) NStrG dar, die bei Glätte zu bestreuen ist. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Ist satzungsmäßig eine Uhrzeit bestimmt, zu der spätestens alle streupflichtigen Wege bestreut sein müssen, so kann der Wegenutzer darauf vertrauen, dass ein zentral gelegener und verkehrswichtiger Weg auch schon kurze Zeit (hier: 10 Minuten) früher bestreut ist. (Leitsatz des Herausgebers)
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