Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht

Nichtöffentliche Sitzung: Auch rechtswidrige Beschlüsse fallen unter Verschwiegenheitspflicht

VG Sigmaringen, Urteil vom 25.11.2010 - Az.: 2 K 2364/08

Leitsätze:

1. Die aus § 35 Abs. 2 GemO folgende Verschwiegenheitspflicht eines Gemeinderatsmitglieds über nichtöffentlich verhandelte Angelegenheiten erfasst auch rechtswidrige Beschlüsse. (amtlicher Leitsatz)

2. Ob in Ausnahmefällen eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht als "ultima ratio" gerechtfertigt sein kann, bleibt offen. Ein solches Vorgehen setzt jedenfalls regelmäßig voraus, dass zuvor die vom Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten zur Herstellung der Öffentlichkeit bzw. zur Überprüfung des Handelns des Gemeinderats durch die Rechtsaufsichtsbehörde ausgeschöpft wurden. (amtlicher Leitsatz)

3. Beratungen des Gemeinderats über die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen ein Ratsmitglied haben grundsätzlich nichtöffentlich stattzufinden, da dabei auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des betroffenen Ratsmitglied zu erörtern sein können. Das Ratsmitglied kann auf die Nichtöffentlichkeit der Sitzung verzichten. (Leitsatz des Herausgebers)

Kategorien:

Fundstelle im WWW

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE110001202&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all