Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Zulassung eines Bürgerbegehrens ist mit dessen Ausgestaltung in § 25 SächsGemO grundsätzlich unvereinbar (wie BayVGH, Beschluss vom 6.11.2000,
BayVBl. 2001, 500 zu Art. 18a BayGemO).
(amtlicher Leitsatz)Zu den Anforderungen an einen Kostendeckungsvorschlag nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO.
(amtlicher Leitsatz)