1. Das Tierschutzrecht - einschließlich §
20a GG - gebietet es nicht, von einer höheren Besteuerung bestimmter als gefährlich eingestufter Hunderassen in Fällen abzusehen, in denen der Halter seinen Hund aus einem Tierheim übernommen hat.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Auch das Gebot interkommunaler Rücksichtnahme gebietet es nicht, eine solche Ausnahme vorzusehen, selbst wenn es die höhere Besteuerung dem Tierheim einer Nachbargemeinde möglicherweise erschwert, Hunde der entsprechenden Rassen an Interessenten zu vermitteln.
(Leitsatz des Herausgebers)