Satzungskompetenz bei Gemeindeeinrichtung außerhalb des Gemeindegebiets
VGH Mannheim, Beschluss vom 25.09.1997 - Az.: 1 S 1261/97
Leitsätze:
1. Betreibt eine Gemeinde einen Sportboothafen als öffentliche Einrichtung aufgrund einer wasserrechtlichen Genehmigung der hierfür zuständigen Behörde, so darf sie zur Sicherstellung der in der Genehmigung enthaltenen Auflagen und Bedingungen die hierfür erforderlichen Regelungen durch eine Satzung auch insoweit treffen, als sich die zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Anlagen über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken. (amtlicher Leitsatz)
2. Die in der Hafenordnung der Gemeinde Reichenau vom 5.5.1997 für den Sportboothafen "Herrenbrücke" enthaltenen Größen- und Zulassungsbeschränkungen (§ 4 Abs 6 und § 4 Abs 7 S 1 und 2) verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. (amtlicher Leitsatz)
Kategorien:
Fortgang des Verfahrens: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998, 8 BN 6/97.
Fundstelle im WWW
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE115439700&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all