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Zuschnitt der Geschäftsbereiche von Beigeordneten

OVG Münster, Urteil vom 21.02.2011 - Az.: 1 A 938/09

Leitsätze:

1. Beim Zuschnitt der Geschäftskreise ihrer Beigeordneten besitzt die Gemeinde einen weiten Ermessensspielraum, dessen Ausfüllung auch durch politische Motive bestimmt sein darf. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die Gemeinde kann auch einen Aufgabenzuschnitt wählen, der im Vergleich zu den Lösungen anderer Gemeinden vergleichbarer Größe eher untypisch ist. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Geschäftsbereiche der einzelnen Beigeordneten einer Gemeinde allesamt mit einem zumindest annähernd gleichen Gewicht, mit einer annähernd gleichen politischen Bedeutsamkeit, mit annähernd gleichen politischen Gestaltungsräumen, mit annähernd gleichen Personal- und Sachmitteln etc. auszustatten. Auch braucht sie nicht jedem Beigeordneten wenigstens eines der "klassischen" Ressorts zuzuweisen. Es muss lediglich jedem Beigeordneten muss ein Mindestbestand an amtsangemessenen Aufgaben zugeordnet werden. (Leitsatz des Herausgebers)

4. Amtsangemessene Aufgaben für einen Beigeordneten finden sich auch in Bereichen, in denen die Gemeinde Pflichtaufgaben nach Weisung zu erfüllen hat oder die vorrangig dem fiskalischen Bereich angehören. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2011/1_A_938_09urteil20110221.html