Widmung erfasst nur in Widmungsverfügung genannte Grundstücke
BayVGH, Urteil vom 03.12.1996 - Az.: 8 B 96.1086
Leitsätze:
Eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG erfasst regelmäßig nur diejenigen Bestandteile einer Straße, die sich auf Grundstücken befinden, deren Flurnummern in der Widmungsverffügung ausdrücklich genannt sind. (amtlicher Leitsatz)
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