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Satzungsmäßige Pflicht für Friedhofsgärtner zum Entfernen von Material

BayVGH, Beschluss vom 26.02.1999 - Az.: 4 N 98.1181

Leitsätze:

Eine Satzungsbestimmung, die auf gemeindlichen Friedhöfen tätige Gärtner verpflichtet, ihr anfallendes Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial vom Friedhof zu entfernen, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. (amtlicher Leitsatz)

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