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Klage eines Oberbürgermeisters gegen ehrverletzende Äußerung des Regierungspräsidenten

VG Arnsberg, Beschluss vom 16.09.2008 - Az.: 12 L 597/08

Leitsätze:

1. Für eine Klage auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen eines Amtsträgers (hier: Regierungspräsident) sind die Verwaltungsgerichte zuständig, wenn die beanstandeten Äußerungen in amtlicher Eigenschaft gemacht wurden. Die Klage ist in diesem Fall nicht gegen den Amtsträger selbst, sondern gegen die dahinterstehende Körperschaft zu richten. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die unbewiesene Äußerung eines Regierungspräsidenten, eine Stadt habe sich die Zustimmung der Bezirksregierung zu ihrer Haushaltssatzung durch falsche Angaben erschlichen, führt jedenfalls dann zu einem persönlichen Unterlassungsanspruch des Oberbürgermeisters dieser Stadt, wenn sich aus dem Zusammenhang der Äußerung ergibt, dass der Vorwurf zumindest auch den Oberbürgermeister persönlich betrifft. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Zu erwartende Kosten im Zusammenhang mit einer städtischen Kapitalgesellschaft sind im Haushalt der Stadt grundsätzlich nur dann darzustellen, wenn und soweit die Stadt nach der haushaltsrechtlichen Beschlusslage des Rates oder aus anderen Rechtsgründen für diese aufzukommen hat. Weitergehende Anzeigepflichten können allenfalls bestehen, wenn zumindest klar ist, dass der Rat eine entsprechende Kostenübernahme eindeutig befürwortet, nicht aber schon, wenn der Oberbürgermeister beabsichtigt, dem Rat einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_arnsberg/j2008/12_L_597_08beschluss20080916.html