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Diese Entscheidung

17.06.2014

Vorsicht, bissiger Leitsatz

Durch eine Verhaltensprüfung beim Veterinäramt soll festgestellt werden, ob ein Hund bissig und damit gefährlich ist. Prompt greift der Hund mehrfach andere Hunde an, und nur der Hundeführer verhindert, dass tatsächlich einer gebissen wird. Klarer Fall, das ist ein bissiger Hund. Anders sah das der Halter, der gegen den darauf ergangenen Hundesteuerbescheid mit höherem Steuersatz für einen gefährlichen Hund klagte: Schließlich hätte der Hund tatsächlich nicht gebissen. Kaum überraschend: Damit hatte er keinen Erfolg. Auch nicht ganz ohne ist aber der Leitsatz, den das VG Münster (Beschluss vom 02.06.2014 - 9 K 1073/13) seiner Entscheidung voranstellt. Der erste Satz besteht aus 74 Wörtern, der zweite immerhin noch aus 58.

Voraussetzung einer hundessteuersatzungsrechtlichen Bestimmung, nach der Hunde, die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarzt als bissig erwiesen haben, gefährliche Hunde im satzungsrechtlichen Sinne mit der Folge erhöhter Besteuerung sind, ist nicht, dass der jeweilige Hund, ohne provoziert worden zu sein, im Rahmen der Begutachtung durch den beamteten Tierarzt einen Menschen oder einen anderen Hund gebissen hat bzw. es im Rahmen der Begutachtung durch den beamteten Tierarzt zu einem unprovozierten abgeschlossenen Beißvorfall gekommen ist. Ausreichen (sic!) ist vielmehr bereits, dass der jeweilige Hund im Rahmen der Begutachtung durch den beamteten Tierarzt, ohne provoziert worden zu sein, einen Menschen oder einen anderen Hund bei ungehindertem Geschehensablauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gebissen hätte (konkrete Gefahr eines Beißvorfalls) und der beamtete Tierarzt daraus die Schlussfolgerung zieht, dass von dem jeweiligen Hund eine erhöhte Gefahr von Beißvorfällen ausgeht.