17.06.2014
Voraussetzung einer hundessteuersatzungsrechtlichen Bestimmung, nach der Hunde, die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarzt als bissig erwiesen haben, gefährliche Hunde im satzungsrechtlichen Sinne mit der Folge erhöhter Besteuerung sind, ist nicht, dass der jeweilige Hund, ohne provoziert worden zu sein, im Rahmen der Begutachtung durch den beamteten Tierarzt einen Menschen oder einen anderen Hund gebissen hat bzw. es im Rahmen der Begutachtung durch den beamteten Tierarzt zu einem unprovozierten abgeschlossenen Beißvorfall gekommen ist. Ausreichen (sic!) ist vielmehr bereits, dass der jeweilige Hund im Rahmen der Begutachtung durch den beamteten Tierarzt, ohne provoziert worden zu sein, einen Menschen oder einen anderen Hund bei ungehindertem Geschehensablauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gebissen hätte (konkrete Gefahr eines Beißvorfalls) und der beamtete Tierarzt daraus die Schlussfolgerung zieht, dass von dem jeweiligen Hund eine erhöhte Gefahr von Beißvorfällen ausgeht.