Das VG Minden (Beschluss vom 07.03.2014 -
8 L 64/14) hat den Antrag einer Gemeinde abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Genehmigung einer Gesamtschule in einer Nachbargemeinde wiederherzustellen. Den Ausgang des eigentlichen Rechtsstreits (8 K 133/14), in dem es wohl vor allem um die Abstimmungs- und Rücksichtnahmegebote in § 80 SchulG NW gehen wird, bezeichnet das Gericht als offen.
Mit dem Versuch, ein über 32 Meter hohes Getreidesilo als zehngeschossiges Gebäude anzusehen und den Eigentümer zu einem entsprechend hohen Straßenausbaubeitrag heranzuziehen, ist eine Gemeinde vor dem VG Augsburg (Urteil vom 10.04.2014 - Au 2 K 13.1116) gescheitert. Eine Satzungsregelung über das Vorgehen bei nicht feststellbarer Zahl der Vollgeschosse sei nicht anwendbar, denn das Gebäude besitze drei Ebenen mit von Menschen begehbaren und nutzbaren Räumen und damit drei Geschosse. Keine Geschosse seien die Silozellen (nicht begehbar) und die Treppenabsätze (keine bestimmte Nutzungsmöglichkeit).