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Diese Entscheidung

05.06.2014

Wie tief darf ein Schlagloch sein?

Gleich zwei Entscheidungen zur Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch nicht reparierte Schlaglöcher in Straßen sind heute bekannt geworden. Zum einen weist die LTO auf eine Entscheidung des LG Heilbronn (Urteil vom 05.06.2014 - 4 O 215/13) hin. Das Gericht hat die Stadt Heilbronn zu Schadensersatz verurteilt, nachdem Reifen und Felgen eines Cabrios beschädigt wurden, als sein Fahrer es durch ein 12 Zentimeter tiefes, 1,20 Meter langes und 70 Zentimeter breites Schlagloch gelenkt hatte.

Weniger Erfolg hätte der Kläger wahrscheinlich anderswo gehabt. Ein heute veröffentlichter Hinweisbeschluss des OLG Hamm (Beschluss vom 08.01.2014 - 11 U 76/13) befasst sich nämlich ebenfalls mit einem 12 Zentimeter tiefen Schlagloch. Und darin sieht sich der Senat in "Übereinstimmung mit dem wohl überwiegenden Teil der Rechtsprechung", dass eine Verkehrssicherungspflicht gegen Schlaglöcher erstens nur für verkehrswichtige Straßen besteht (das war gegeben) und zweitens nur für Schlaglöcher von wenigstens 15 cm Tiefe gilt. Strengere Kriterien gälten nur für Bundesautobahnen. Es weist zudem darauf hin, dass es auch eine Auffassung gibt, nach der eine Verkehrssicherungspflicht gegen Schlaglöcher überhaupt nie besteht, weil "es keinen Anspruch des Straßenbenutzers darauf gebe, dass sich die Straßen stets in einem glatten und einwandfreien Zustande befinden".

Die Auffassungen der Gerichte über Schlaglöcher unterscheiden sich also erheblich. Wer auf Rechtssicherheit bedacht ist, muss wohl als Straßenbaulastträger Schlaglöcher beizeiten stopfen, als Autofahrer aber vor ihnen auf der Hut sein.