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28.08.2018

VGH Baden-Württemberg: Gemeinde hat Anspruch gegen Straßenverkehrsbehörde auf Umsetzung von Lärmaktionsplan

In einem Urteil vom heutigen Tag (Az. 10 S 2449/17) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass die Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen vom Land verlangen kann, dass es die straßenverkehrsrechtlichen Festlegungen umsetzt, die sie in ihrem Lärmaktionsplan getroffen hat. In diesem Plan hatte die Gemeinde eine nächtliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h für die Ortsdurchfahrten einer stark befahrenen Landesstraße vorgesehen. Das Land - genauer gesagt, die Straßenverkehrsbehörde des Landratsamts Bodenseekreis - war aber nicht bereit, diese Maßnahme umzusetzen.

Nachdem das Verwaltungsgericht Freiburg noch geurteilt hatte, dass die Gemeinde mangels einer eigenen Rechtsposition nicht befugt sei, auf Umsetzung des Plans zu klagen, hat der VGH nun entschieden, dass es eine Verletzung der Planungshoheit der Gemeinde ist, wenn das Land sich weigert, eine von der Gemeinde im Lärmaktionsplan vorgesehene rechtmäßige - insbesondere auch verhältnismäßige - Maßnahme umzusetzen. Die für die Umsetzung zuständigen Fachbehörden dürften nicht das Planungsermessen der Gemeinde durch ihr eigenes ersetzen.