Eine Wählergruppe irgendwo im Bezirk des Verwaltungsgerichts Trier hätte sich ein Verfahren vor diesem Gericht wohl sparen können, wenn sie sich rechtzeitig eine Tüte Deutsch gekauft hätte. Dummerweise hat sie nämlich folgenermaßen zu einer Versammlung zwecks Aufstellung eines Wahlvorschlags eingeladen:
Die Wählergruppe B lädt zu einer Versammlung von Wahlberechtigten Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlgebiets B, zwecks Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Gemeinderates
Der zuständige Wahlausschuss fand die Formulierung nämlich so schlecht verständlich, dass er den Wahlvorschlag wegen fehlerhafter Einladung zur Aufstellungsversammlung zurückwies. Denn eine Wählergruppe, die nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, kann nach § 18 Abs. 1 S. 1 KWahlG RP nur dann einen wirksamen Wahlvorschlag einreichen, wenn die Kandidaten "in einer Versammlung von im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Personen des Wahlgebiets, zu der die Wählergruppe im Wahlgebiet öffentlich eingeladen hatte" gewählt werden.
Das VG Trier (Beschluss vom 29.04.2014 -
1 L 732/14) sah das Sprachgeholper dann aber doch milder. Die Formulierung sei zwar eine "mäßig verwirrende", aber immerhin eine "erkennbar verquere". Wer überhaupt so weit an der Kommunalwahl interessiert sei, dass er Interesse habe, sich an einer Listenaufstellung zu beteiligen, erkenne durchaus, dass es hier um eine öffentliche Einladung gehe. Dass das Gericht mit dieser Einschätzung recht hat, bestätigt auch der Hintergrund des Falles, der in der Entscheidung beschrieben wird: Der Wahlausschuss war offenbar erst auf die Eingabe eines Bürgers hin auf die Idee gekommen, den Wahlvorschlag zurückzuweisen. Und eben dieser Bürger hatte trotz - oder vielleicht gerade wegen - der schiefen Formulierung der Einladung durchaus an der Versammlung teilgenommen.
Das VG Trier hat daher durch einstweilige Anordnung bestimmt, dass der Wahlausschuss den Wahlvorschlag - vorläufig - zur Kommunalwahl zulassen muss. Womit wir auf zwei bemerkenswerte Details des Kommmunalwahlrechts (nicht nur?) in Rheinland-Pfalz stoßen. Erstens: Anders als etwa bei Landtagswahlen, aber auch bei Kommunalwahlen in NRW ist der vorläufige Rechtsschutz dort nicht auf die im Wahlgesetz bestimmten Rechtsbehelfe beschränkt. Auch die normale einstweilige Anordnung kommt in Frage. Zweitens: Der Wahlausschuss ist dort kein Gemeindeorgan, sondern ein eigenständiges Wahlorgan und somit richtiger Antragsgegner.