Mit Delegations- und Beteiligungssatzungen nach dem AG-SGB II NRW hatte sich das VG Düsseldorf (Urteile vom 04.04.2014 -
21 K 3828/13,
21 K 9788/13,
21 K 3860/13) zu besfassen. Durch solche Satzungen können Kreise die kreisangehörigen Gemeinden zur Erfüllung bestimmter Aufgaben nach dem SGB II heranziehen und auch Bestimmungen über die Kostentragung treffen. Dies hat im Benehmen mit den Gemeinden zu geschehen, und das Gericht hatte unter anderem zu klären, wie dieses Benehmen herzustellen ist. Das hatte der beklagte Kreis nicht richtig umgesetzt, außerdem wurden wohl nicht wirklich Aufgaben übertragen, sondern praktisch sollte sich nur die Kostentragung ändern. Das Gericht hielt die Satzungen daher für nichtig und hob Kostenbescheide des Kreises an eine Gemeinde auf, soweit sie zu Mehrbelastungen führten.
Ein Dauerbrenner vor nordrhein-westfälischen (und einigen anderen) Verwaltungsgerichten ist die Vergnügungsteuer auf Spielautomaten. Die Argumente der Kläger bestehen regelmäßig in Variationen über wohlbekannte Themen - so auch in einem Fall, den das VG Münster (Urteil vom 04.06.2014 -
9 K 928/11) zu entscheiden hatte. Wohlbekanntes Thema hier: Die unterschiedliche Behandlung von Spielbanken und Spielhallen sei gleichheitswidrig. Variation: Der Kläger berief sich hier nicht wie meist auf Art.
3 GG, sondern auf Art
107 AEUV und eine durch die Ungleichbehandlung bewirkte "Wettbewerbsverfälschung auf dem gesamten Glücksspielmarkt". Das Gericht ließ sich davon nicht überzeugen, wohl auch mangels Spielbanken im Gemeindegebiet. Die nächste Variation kommt aber bestimmt.
Mit der Räumpflicht des Anliegers eines
Haltestellenkaps befasst sich eine Entscheidung des VG Minden (Urteil vom 07.05.2014 -
3 K 1656/13). Der klagende Anwohner wollte festgestellt wissen, dass er für eine dem Gehweg vorgelagerte Fahrgastaufstellfläche des - erst geplanten - Buskaps nicht räumpflichtig sei. Das Gericht befasst sich in seiner für den Kläger ungünstigen Entscheidung mit dem Begriff der Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinn, der Zuordnung der Fläche zum Gehweg, der praktischen Durchführung des Winterdiensts und der Zumutbarkeit für den Anwohner.